Sicherheits-Beamten mitgetheilt, der innerhalb drei Tagen, sei-nen Antrag machen mußte. In Folge dessen verordnete derDirector der Jury entweder, daß der Angeschuldigte in Frei-heit gesetzt, oder vor das geeignete Tribunal verwiesen werde.War seine Verordnung mit dem Antrag des Sicherheits-Beam-tcn nicht übereinstimmend, so entschied (srt. 16) das Bezirks-Gericht. Gegen diese Entscheidung konnte indessen der Regie-rungs-Commissair bei dem Criminal-Gericht noch auf mancherleiArten (ungefähr wie jetzt) angehen; worüber man das nähereDetail im Gesetz selbst (si-r. 17 — 19 ) nachsehen kann. DieEntwerfung des Anklage-Acts ward (sei. 20) dem neuen Si-chcrheits-Beamten übertragen, doch las der Direkter der Jurydenselben den Anklage-Geschwornen (in Gegenwart des Sicher«Heits-Beamten) vor. Den Bestimmungen der frühern Gesetze(l)ecr. 6. 16- 8eptlire. 1791, tit. 1 , srt. 20, ooä. ä. 3. drum.art. 238) entgegen, ward die Civil - Parthei vor den Anklage-Geschwornen nicht gehört. Von den sonstigen Veränderungen,welche das Gesetz vom 7ten Pluv. in dem Verfahren vor denAnklage-Geschwornen machte, ist schon oben (S. 593) geredetworden. —
Die ganze hier beschriebene Einrichtung bestand bis zurEinführung des jetzigen Gesetzbuchs über das Criminal-Ver-fahren (ooä. cl'instr. orim.) Das Gesetz vom 20sten April1810 (vesen. wm. IV. p. 466), eines der wichtigsten für dieOrganisation des Gerichtswesens, schaffte (srt. 42) die Stelleder Sicherheits-Beamten und Direktoren der Jury ausdrücklichab, und übertrug ihre Funktionen an die Jnstructions - Richterund Staats-Procuratoren, worauf denn auch bald das jetzigeVerfahren in Wirksamkeit trat. Es ist auch keinem Zweifelunterworfen, daß dasselbe viel regelmäßiger und besonders zurEntdeckung der Schuld viel zweckmäßiger ist, als das frühere(seit der Revolut. eingeführte). Aber der Gesetzgeber scheintdoch diesen Zweck etwas zu stark ins Auge gefaßt zu haben.Es ist freilich ein unendlich größeres Unglück, wenn ein Un-schuldiger verurthcilt, als wenn er blos verhaftet und angeklagtwird. Aber auch das letztere ist schon schlimm genug. DerUntersuchungs-Beamte (Jnstructions-Richter) hat hierin jetzteine sehr große Gewalt. Dieses kann freilich, der Natur der