. tom. IV. p. 282) zum großen Theil abgeholfen. Schon war
^ nach der neuen Organisation des Gerichtswesens, (nach dem
Gesetz vom 27sten Ventose I. 8 j18ten März 18001) wieder§ in jedem Bezirk (sr-ronOissement) ein Civil-Tribunal eingesetzt.Bei jedem dieser letztem ward *) um alle Vergehen und Ver-brechen zu verfolgen, ein eigener Substitut des Regiemngs-Commissairs bei dem Criminal-Gericht bestellt, welchem manj den Titel: Sichcrheits-Beamter (msgistrst äe süreto) **) gab.Die Friedens-Richter, Gendarmerie-Offiziere, Maircs, die Bei-geordneten der letztem, so wie die Polizei-Commissaire solltenOrt. 4) nur im Fall eines frisch begangenen Verbrechens dieProtocolle darüber aufnehmen und den Verbrecher ergreifenlassen. Die letztere Befugniß hatten Ort. 5) die Friedcns-Richter und Gendarmerie-Offiziere in allen Fallen, wo einVerbrechen begangen worden und hinreichende Beweise gegenJemand bestanden, jedoch unter der Verpflichtung, denselbensogleich vor den Sichcrhcits-Beamten führen zu lassen. ImAllgemeinen sollten sie (art. 4) nur alle bei ihnen gemachtenAnzeigen von Verbrechen und Vergehen zur Kenntniß desSicherheits-Beamtcn gelangen lassen, der dieselben dann weiterverfolgte. Bei dem letztem konnte Ort. 3) auch jeder seineKlage unmittelbar anbringen. Derselbe hatte Ort. 7) dasRecht einen Segucstrations-Befehl (msnllst llo llepot, M. s.S. 516 Not.) gegen jeden Angeschuldigten zu erlassen; wovon erjedoch den Director der Jury innerhalb 24 Stunden in Kennt-niß setzen mußte. Dieser fing nun Ort. 7 —14) in der kürze-sten Frist die Jnstmction, so wie jetzt und unter beständigerMitwirkung des Sicherheits-Beamtcn, an. Er war es, der dieZeugen vorladen ließ, und sie, so wie den Angeklagten vernahmu. s. f. Nach dem Verhör des letztem mußten ihm Ort. 10)die Aussagen der Zeugen und sonstigen Beweise vorgelesen under darauf, wenn er es verlangte , von neuem verhört werden.Nach vollendeter Jnstmction wurden (srt. 15) die Acten dem
*)Art. 1. d. Gesetz, v. 7tcn Pluv. I. 9.
**) lVIorlin Report, srt. „msgiütrst clo «ürotv. " — In demGesetz v. 7. Pluv. I. 9 selbst wird er noch nicht so genannt.