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tor der Jury für ein ganzes Departement unmöglich ausge-reicht hätte, so ward jedem correctionnellen Tribunal ein Di-rekter der Jury, und zwar (srt. 240) als Präsident desselbenbeigefügt. *) Der Commissair der ausübenden Gewalt (eow-missgire äu pouvoil' exäoutik) und eben so der Gerichts-Se-cretair des correctionnellen Tribunals verrichteten bei dem Di-rector der Jury (diesen als Beamten der gerichtlichen Polizeibetrachtet) Ort. 241 der Eonstit.) ebenfalls die geeigneten Funk-tionen. **) Bei jedem solchen correctionnellen Tribunal tratnun auch eine besondere Anklage-Jury zusammen, bei welcherdas Verfahren sehr nahe so war, wie die Constituirende es ein-gerichtet hatte. (voll. 3. 3. drum. a. 4, srt. 2Z6—256).
Man sieh) leicht, daß bei dieser Einrichtung die richtigeInstruktion der Prozesse mit großen Schwierigkeiten verknüpftwar. Nach der Constit. vom 5ten Fructid. I. 3 (srt. 224,225)sollte jeder Ergriffene vor den Polizei-Beamten geführt, vondiesem spätestens innerhalb vier und zwanzig Stunden verhört,und, wenn es nöthig war ihn zu verhaften, in möglich kurzerFrist (die nie über drei Tage seyn durfte) in das Arresthausabgeliefert werden. In dieser Zeit konnte aber der Polizei-Beamte unmöglich die Instruktion vollendet haben. Es waralso nöthig, daß der Director der Jury sie nachholte und vol-lendete.
Diesen Unregelmäßigkeiten und Uebelständen ward durchdas Gesetz vom 7tcn Pluv. I. 0 (27sten Jan. 1801, Dose».
*) Doch konnten (.->>>. 240) in Gemeinden von mehr als50,000 Einwohnern außer dem Präsident des corrcction-ncllen Tribunals nach Erfordernis, noch mehrere Direkto-ren der Jury bestellt werden.
**)Nach dem cas. 6. 3. krum. s. 4 (tit. 4) verrichtete derDirector der Jury seine Funktionen unabhängig von demTribunal, dessen Präsident er war. Er setzte z. B. nacheigenem Ermessen (-na. 217) den Angeklagten, wenn erverbaftet war, in Freibcit u. s. f. Diese Befugniß scheintibm indessen nur gegeben zu seyn, wenn er die angeschul-digte That nicht für ein Verbrechen hielt. Denn nachsrt. 242 konnte er sich unter dem Vorwand, daß die Be-weise gegen den Angeschuldigten nicht stark genug seyn,nicht weigern einen Änklage-Äct zu machen.