Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
613
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er nicht schon verhaftet war, wo er sich immer aufhaltenmochte, ergriffen, und vor das Criminal-Gericht gestellt ward.Stand indessen auf dem Verbrechen, dessen er angeklagt war,nur eine entehrende (keine peinliche Strafe), so konnte er(rit. 1, srr. 30) nachsuchen, gegen Sicherheit in Freiheit gelas-sen oder gesetzt zu werden. Das Gesetzbuch vom 3ten Brüm.I. 4 enthält (srt. 222,257, 258) die nämliche Bestimmung,welches indessen durch das jetzige Criminal - Verfahren (ooä.ä instk-. oriiii. Sl-r. 113,115) abgeändert worden.Das so ebenerwähnte Gesetzbuch vom 3ten Brüm. I. 4, obschon es überdie Jnstruction des Prozesses viel umständlichere Bestimmungenenthält, als das Dekret der Constituirendcn vom Itzten Sep-tember 1791, ließ doch im Ganzen die Sache im nämlichenZustand. Es übertrug die erste Jnstruction, so wie das Rechteinen Vorführungs- und Verhaftnngs-Befehl zu erlassen, fastausschließlich den Fricdens-Richtern, und nur subsidiarisch denPolizei-Commissarien (sm. 36, 37), und den Lieutenants undKapitains der Gendarmerie (-»r. 145, 146). Zu den Beamtender gerichtlichen Polizei, welche (art. 283) alle unter der Ober-Aufsicht des öffentlichen Anklägers standen, werden (srt. 21)auch die Directoren der Jury gerechnet. Dieselben fungirtenwirklich nicht allein in den durch das Dekret vom 16ten Sep-tember (M. s. S. 6! 2) bestimmten, sondern in allen Fällen,wobei der Staat, die öffentliche Ordnung und, Sicherheit be-theiligt waren, (-» t. 140,141) *) als Beamten der gerichtlichenPolizei. Sie wurden (srk 235,240 der Conftitution) noch wiefrüherhin abwechselnd (alle sechs Monate) aus den Mitgliedernder Civil-Tribunale (den Präsident abgerechnet) genommen.Allein sie standen während ihrer halbjährigen Amts-Verrichtungmit dem Civil-Tribunal, wozu sie gehörten, in gar keiner nä-hern Verbindung. Die erwähnte Conftitution vom 5ten Fruc-tidor I. 3 hatte nämlich für jedes Departement (ar«. 216)nur Ein Civil-Tribunal, dagegen (r>rt. 233) drei bis höchstenssechs correctionnelle Tribunale eingesetzt. Da nun Ein Direc-

*) In den angeführten Artikeln sind die Fälle näher bestimmt.Schon die Conftitution vom 5ten Fructidor I. 3 verord-E uete (srt. 243) das Nämliche. (Dosen. tom. I. x. 73).