tions-Richters nahe kamen, war ein Mitglied des eben genann-ten Tribunals, welches alle sechs Monate wechselte, (voer. <l.16. Soptdr. ä. i. just. orim. rit. 1, srt. j, 2). Er unter-suchte die gegen den Angeklagten bestehenden Beweise, vernahmdie noch nicht abgehörten Zeugen n. s. f. (idiä art. 14). Ineinigen Fallen, nämlich bei Bankerotten, Fälschungen, Erpres-sungen, Veruntreuungen der Cassen-Beamten (xeeulst), Dieb-stahlen von Handelsdienern oder Gesellschaftern versah er (til.12, srt. 1,2) in Städten unter 40000 Seelen die Stelle desBeamten der Sichcrhcits-Polizei, *) d. h. er leitete von Anfangan die ganze Untersuchung. Hielt in irgend einem Fall derDirector der Jury dafür, daß der Angeklagte nicht vor dieGeschwornen gestellt werden müsse, so war er (tit. 1, «rt. 6,7,8)verpflichtet, die Sache dem Tribunal vorzutragen, welches nachAnhörung des königl. Commissars entschied. Sollte dem gemäßdie Sache weiter verfolgt werden, so entwarf der Director derJury den Anklage-Act, worüber er indessen, wenn eine Civil-Parthei vorhanden war, sich mit dieser, wenn sie sich zeitigmeldete, benehmen mußte. (tit. 1, art. 8,9). Konnten beidesich nicht einigen, so stand Jedem frei, einen besondern Ankla-ge-Act zu entwerfen, (art. 10). Dieser mußte dem königl.Commissar mitgetheilt werden, der seine Genehmigung oderWeigerung durch die beigefügten Worte **) „ la loi glitorisö "oder „la loi ästeacl" ausdrückte. Im letztem Fall entschied(tit. 1. art. 13) das Tribunal. Nach Ergebniß dieser Ent-scheidung ward nun der Angeklagte entweder entlassen, oder dieSache vor die Anklage-Geschwornen gebracht, wo dann das oben(S. 582,583) erklärte Verfahren Statt fand. Ward die An-klage erkannt, so erließ der Director der Jury (tit. 1 , srt. 29)gegen den Angeschuldigten einen Ergreifungs-Befehl (oi-äon-llonnsnco äe xrise Ü6 oorps), in Folge dessen derselbe, wenn
*)Diese Fälle gehörten vor besondere sowohl Anklage- alsUrtheils-Geschworne. M. s. S. 596.
**) Er hatte indessen nur zu untersuchen (tit. 1 , srt. 13), obdie angeschuldigte That von der Art war, daß sie eine pein-liche oder entehrende Strafe verdiente, oder nicht, und gabdem gemäß seine Entscheidung.