Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
608
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Dasselbe gilt ohne Zweifel auch von der Zahl der Geschwor-nen, die (besonders nach Art. 7 des Gesetzes vom 28sten April1832) erforderlich ist, um den Angeklagten für schuldig zu er,klaren. Die Bestimmung desselben, nach welcher dazu die Zahlderjenigen, die das Schuldig aussprechen, wenigstens noch ein-mal so groß, als die der für die Nichtschuld stimmenden seynmuß, scheint durch die Vernunft selbst als der höchste Gradvon Milde bezeichnet zu seyn; wobei man sich beruhigen kannund muß, und den man ohne die Gesellschaft den Angriffen derBösewichter zu sehr Preis zu geben, nicht überschreiten darf. * *)

wird im Tert sogleich noch umständlicher geredet werden.Hier will ich nur auf Einen minder bedeutenden aufmerk-sam machen. Nach dem Dekret vom 16ten September1791 Tit. 9, Art. 5, 6, so wie auch nach dem ooll. 6. 3.drum. s. 4 ar-r. (466 473) sprachen selbst bei Contuma-cial-Urtheilen Geschworne über die Schuld oder Nichtschulddes Angeklagten. Die Zeugen wurden nicht in der öffent-lichen Sitzung vernommen, sondern die früher (bei derInstruktion) schriftlich aufgenommenen Aussagen derselbenverlesen. Kein Vertheidiger durfte für denselben auftre-ten. Allein unter diesen Bedingungen werden Geschwornesich fast nie entschließen, das Schuldig gegen einen Ange-klagten auszusprechen. Alle Versicherungen, welche manIhnen gibt, daß, wenn der Angeklagte sich stellt, das Ver-fahren ganz von neuem wieder vorgenommen werde, wer-den ihnen nicht hinreichend verbürgt scheinen. Mit Recht^ schloß daher der oocl. ll'insrr. orim. srt. 470 die Ge-schwornen von der Mitwirkung bei Contumacial - Urthei-' len aus.

*)Die Bestimmung des Dekrets vom 16ten September 1791,und die gleichlautende des voll. ll. 3. g. 4, nach

welcher drei Stimmen zu Gunsten des Angeklagten zu sei-ner Freisprechung hinreichten, hatte sich durch die Erfak-rung als zu gelind und nicht hinreichend, um die Frechheitder Bösewichter zu zügeln, erwiesen. Der Staats-RathFaure versicherte in der Sitzung des gesetzgebenden Korpsvom 29sten November 1808 (Monit. ch 30- Novbr. 1808>,es haben sich von allen Seiten Reklamationen dagegenerhoben, die auch wohl Jeder, der mit dieser Sache inEtwa durch die Erfahrung bekannt ist, für gegründethalten wird. Noch unzweckmäßiger, ja gerade zu lacher-