überführt (convsinou) ein anderes: schuldig (eonpsdle) ge-setzt, welches man, ohne nähere Untersuchung, mit dem erstenwohl für gleichbedeutend halten könnte. Allein es fehlt vieldaran, daß in allen Fallen die Bedeutung des Einen der desandern gleich ist. *) Das Erstere (überführt) bezieht sich ein-zig auf die That, ohne ihr im mindesten irgend eine Qualifika-tion als Verbrechen beizulegen. Das Zweite (schuldig) hinge-gen drückt aus, daß derjenige, der die That gethan, in dersel-ben ein Verbrechen begangen hat. In den bei weitem meistenFällen wird man zwar die Idee des Verbrechens von derjeni-gen der That nicht trennen können: und eben darum gebendie Geschwornen in Beziehung auf beide Gegenstände nur EineAntwort. Allein in den wenigen Fällen, wo wirklich die ver-brecherische Absicht nicht mit der That nothwendig verbundenist, erhalten doch die Geschwornen durch die Frage: Ist erschuldig u. s. f. die Freiheit, einen Angeklagten für nicht schul-dig zu erklären, obschon sie wohl überzeugt sind, daß er dieThat begangen hat. Wenn man daher Alles für und gegengehörig erwägt, so wird man auch in diesem Punkt den Vorzugder jetzigen Form vor der frühern nicht verkennen können. **)
*) Es findet sich übrigens in dem Gesetzbuch selbst, und ebenso in dem Vortrag, worin der Staats-Rath Faure in derSitzung des gesetzgebenden Korps vom Asten November1808 die Vorzüge des ooä. ct'instr. erim. auseinander-setzte, nicht das Mindeste, woraus man schließen könnte,daß wirklich zu dem hier angeführten Zweck das Wort„schuldig" an die Stelle von „überführt" gesetzt wordensey. (Illonid. 6 . 30- Novbr. 1808).
**)Es möchten sich der Punkte, wo die Napoleonsche Gesetz-gebung das frühere (von der Constituirenden und demStraf-Gesetzbuch vom 3. Brüm. I. 4) angeordnete Crimi-nal-Verfahren verbessert hat, wohl noch viele angeben las-sen. Allein um sie alle auszuzählen, müßte man alle dreiGesetzbücher Artikel für Artikel durchgehen und miteinan-der vergleichen. Obschon dieses eben so wider unsere Absichtals über unsere Kräfte ist, so wird das bis hierhin Gesagtedem Leser, wenn er anders Lust und Fähigkeit dazu hat,doch hoffentlich eine nützliche Vorbereitung seyn. Von ei-nem wichtigen Punkt, der ersten Jnstruction des Prozesses,
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