feit diese Fragen zu stellen, zwar nicht so bestimmt aus. Ber-lin (kivpert. srt. Intention) sagt sogar ausdrücklich, durch die-sen Art. sey die Stellung dieser Fragen für blos facultativerklärt worden. Da indessen die Form, die Fragen zu stellenim Ganzen der frühern gleich blieb, so werden in den meistenFällen Fragen über die verbrecherische Absicht durchaus nöthiggewesen seyn.
Ohne verbrecherische Absicht ist auch wirklich kein Verbre-chen gedenk bar. *) Allein in sehr vielen Fällen ist diese Absichtmit der That so innig verbunden, daß beide gleichsam identischwerden, und ein zu ängstliches Grübeln über die Absicht, dieGeschwornen leicht auf Irrwege führen kann. Ueberhaupt kannman nur von Jemand, der, ohne es zu wollen, oder ohne eswissen zu können, daß er Jemand Schaden zufügt, irgend einevon den Gesetzen verbotene Handlung begeht, sagen, er habeohne verbrecherische Absicht gehandelt. Allein nur zu leicht ver-wechselt man diese Frage mit derjenigen, was der Urheber derThat eigentlich damit bezweckt oder wie weit er sie fortzufüh-ren Willens gewesen ist. **) So könnte man besonders bei
*)Merlin sagt (Uoport. srt. Intention), bei Uebertretungder Polizei-, Douanen-, so wie überhaupt aller Fiscal-Gefttzc müsse die verbrecherische Absicht vorausgesetzt wer-den. Er beruft sich in dieser Hinsicht auf mehrere Gesetzeund besonders auf die Urtheile des Cassationshofs. Rich-tiger mochte man doch wohl sagen, daß bei solchen Hand-lungen, welche nur durch ein positives Verbot zu Verbre-chen werden, auch nur die Kenntniß des Gesetzes voraus-gesetzt wird, die sich Jeder erwerben muß, so daß sichNiemand mit der Unwissenheit entschuldigen kann.
**) Das Straf-Gesetzbuch (ooclo pensl) der Constituirendenvom 25. September 1791, das erste, welches je in Frank-reich erschien (l)oson. tom. lll. p. 352), hatte gegen Ver-suche ein Verbrechen zu begehen (tontstivos clo orime),.nur bei Meuchelmord und Vergiftung eine Strafe bestimmtIsUsrt. II. tit. 1. seot. I. srt. 13, 15). Das Gesetz vom22sten Prair. I. 4 (unter dem Direktorium, Hosen. tom.IV. x. 151) ergänzte dieses. Nach srt. 1 desselben solltejeder Versuch eines Verbrechens, wenn derselbe sich durchäußere Handlungen kund gethan, und ein Anfang der Aus-führung Statt gefunden harte (msmkostöo xsr des scto.