Umständen begangen zu haben, kann der Geschworne antwor-ten, ja er ist schuldig die That begangen zu haben, aber ohnedie erschwerenden Umstände oder nur mit diesem oder jenemUmstand). Uebrigens werden auch jetzt zuweilen mehrere Fra-gen an die Geschwornen gestellt. Wir haben schon oben (S.528) einige Falle, worin dieses geschehen muß, erwähnt. Esgilt noch ganz insbesondere, wenn der Anklage-Act selbst meh-rere Thatsachen enthält, wovon die eine als eine Modifikationder andern anzusehen ist, z. B. daß der Angeklagte N. den N.ermordet, oder wenigstens zu der Ermordung desselben entwe-der thätlich oder durch Versprechen u. s. f. mitgewirkt habe. —Nach dem Dekret der Constituirenden (tit. 7 srt. 21) wurdennoch besondere Fragen über die verbrecherische Absicht des An-geklagten gestellt. Einige Zeit nach der Einführung diesesDekrets hatten sich in der Ausübung Zweifel darüber erhoben,ob die Stellung dieser Fragen durchaus nothwendig sey. Die-selbe ist nun zwar darin nirgends mit bestimmten Worten unterStrafe der Nichtigkeit vorgeschrieben; allein das Dekret selbstsowohl (iit. 7, srt. 19, 26) als noch mehr die Erläuterung *)darüber, setzt die Stellung dieser Fragen als durchaus noth-wendig voraus. Endlich wurden alle Zweifel durch das Gesetzdes National-Evnvents vom 14ten Vendemiaire I. 3 (5tenOktober 1794) gänzlich beseitigt, indem es die Stellung dieserFragen unter Nichtigkeits-Strafe als nothwendig vorschrieb.**)
*) Dosen. tom. III. p. 414,415,416. „II» (los juros) n'su-roient rren ?sit pour Is verite ot pour l'sppliestion clsIg loi, s'ils i/svoient k'sit <^uo cleelsrer: un toi g oom-mis nn bomioillo, puisgu'il rosteroit enooro g leur llo-msniler si o ost un Iiomioille innooont ou legitime, vo-lontiere uu involontgire, lle Premier wouvement ou äsllessein prömellite."
**)l)esenne tom. III. p. 587. Wir wollen dasselbe, ebenweil es vom National-Convent ausging, von dem mannur wilde Beschlüsse zu erwarten gewohnt ist, wörtlich an-führen. „ D» Convention nalionglo spres svoir entenclulo rgpport äs son oomitv «lo Ivgislgtion zur 1g petition«1e Nsrie-t4nne-6eneviövo Dellu^, psr Is^uello eile re-