1790,*) ebenfalls vor ein Geschwornen - Gericht, das jedochnur aus Militairpersonen verschiedener Grade bestand, gebrachtward, durften die Geschwornen (->rt. 68) die an sie gestellteFrage, ob der Angeklagte schuldig sey, mit: ja, aber zu ent-schuldigen (ooupgdlo Iligis exou8sb!o) oder mit: der Thatüberführt, aber kein Verbrecher (convsineu k'sit, msiz noncriminel) beantworten. Erst das schon oben (S. 531) ange-führte Gesetz vom 28sten April 1832 verordnete (srt. 5) auchbei den gewöhnlichen Geschwornen-Gerichten jedesmal die allge-meine Frage zu stellen, ob mildernde Umstände (oiiwonstsneessttc-nusiires) vorhanden seyn. — Nach den Bestimmungen derConstituirenden sowohl als des Gesetzbuchs vom 3ten Brü-maire I. 4 wurden, wie schon früher angeführt worden,über das Feststehen der Thatsache, über die Mitwirkung desAngeklagten bei derselben, über seine verbrecherische Absichtu. s. f. eben so viele verschiedene Fragen gestellt. Die (dritte)Constitution vom 5ten Fructid. I. 3 verbot (srt. 250) sogarausdrücklich die Stellung jeder verwickelten oder zusammenge-setzten Frage (gusstion oomylexe.)**) Man hoffte dadurchdie Mühe der Geschwornen zu erleichtern, indem sie jede Fragenur mit Ja oder Nein zu beantworten brauchten. Allein dieErfahrung lehrte, daß, indem man ein Ertrem vermeiden wollte,man in ein anderes verfiel. Die Zahl der zu stellenden Fragenward dadurch zuweilen ganz außerordentlich vermehrt. — Dasjetzige Gesetzbuch über das Criminal-Verfahren erlaubt daherden Geschwornen bei zusammengesetzten Fragen eine getheilteAntwort zu geben. (Z. B. auf die Frage: Ist der Angeklagteschuldig, die That mit allen in dem Anklage-Act angeführten
*)I)686N. tollt. XVI. x. 10-
**) Dasselbe Verbot wird srt. 377 des oocl. tl. 3. lrrum. s. 4wiederholt. Bei Ossen. tom. IV. p. 77 findet sich hierzufolgende Anmerkung: „ k.s eomplvxitä «l'une gu«8tioi, oorösulte yss cls es gus son «noneö eiribrssse pluxisursoireon8tsnvS8 ygrt>ou>i6rS8 msi8 bivn cle es qu elle ren-kormv s,Iu8ie„r8 sutrex gue8tion8 clont vbscune yrs-srritkr uns r,ireon8tsnc!6 gui moclilio Iv erimo ou gutI'vxeuLS. I'liiuot. tiejot. 29- liieriuiil. ü. 9.