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1 (1835)
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hinsichtlich dieses Gegenstands einführte. Es setzte nur (srt.140,141,142) zu den von der Constituirenden bestimmten Fäl-len noch einige andere, meistens Verbrechen gegen den Staatund Preßvergehen (sr-t. 517) hinzu, deren Beurtheilung eben-falls an Special-Geschworne gewiesen ward. Die Art die-selben zu wählen, ward ebenfalls fast genau so, wie die Con-stituirende bestimmt hatte, beibehalten. *)

Indessen scheint die Besorgniß der Constituirenden, als obbei Beurtheilung der eben genannten Fälle, der gesunde Men-schenverstand der gewöhnlichen Geschwornen nicht ausreichte,durch die Erfahrung nicht ganz gerechtfertigt worden zu seyn.Das jetzige Gesetzbuch über das Criminal-Verfahren kennt die-sen Unterschied zwischen den Special- und gewöhnlichen Ge-schwornen nicht, welcher auch, bei der zweckmäßigern Art dieGeschwornen zu wählen, um so eher überflüssig ist. DerGrundsatz, daß alle von den nämlichen Gerichten und nach dennämlichen Gesetzen gerichtet werden sollen, ist dadurch nochweiter ausgedehnt worden, so wie auch das Zutrauen zu derUnpartheilichkeit der Geschwornen nur dadurch gewinnen kann.

IV. Die Form, wie jetzt die Fragen an die Geschwornengestellt werden, weicht von der durch das Dekret der Constitui-renden vom Igten September 1791, so wie von der durch denvoll. 6. 3 . Krum. g. 4 vorgeschriebenen, wesentlich ab. Danun dieser Punkt Einer der wichtigsten bei dem Verfahren vorden Geschwornen ist, dessen Regulirung die ganze Weisheitund Sorgfalt des Gesetzgebers in Anspruch nimmt, so wollenwir Etwas umständlicher davon reden. Alle drei so eben ge-nannten Gesetzgebungen verordnen übereinstimmend, daß die andie Geschwornen gestellten Fragen sich auf kein anderes Ver-brechen, als das im Anklage-Act enthaltene, beziehen dürfen;und zwar was auch immer sich aus den Aussagender Zeugen und der sonstigen Untersuchung in

*) Durch das (unter dem Consulat) erlassene Gesetz vomOten Germin. I. 8 erhielt der Staats-Procurator, welcherdamals die Stelle des öffentlichen Anklägers versah, dasRecht, die Special-Geschwornen eben so wie die gewöhn-lichen zu verbitten, veso». tom. IV. p. 264.