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speoulst) , Dicbstählcn, welche von Handlungsdicnern (commi»)oder Gesellschaftern in Finanz-, Bank- und Handelsgeschäftenbegangen würden, vor besondere sowohl Anklage- als Urtheils-Gcschworne (jures 8pöcisux ä'socusstion et cle sugvment)gebracht- und dazu nur solche genommen werden sollten, diemit den Eigenthümlichkeiten der Handels - und Kassen-Geschäftenäher bekannt wären. Zu Anklage - Geschwornen wählte derProcnrator-Syndicus (srt. 4) scchszehn Bürger von den gehö-rigen Fähigkeiten, welche durch das Loos auf acht gebrachtwurden. Der General-Procurator-Syndicus wählte nun fer-ner (srs. 5) sechs und zwanzig Urtheils-Geschworne, die eben-falls die zur Beurtheilung des besondern Verbrechens nöthigenKenntnisse besitzen mußten. Der Angeklagte konnte einmal dieganze Liste der letzter», als aus Haß gegen ihn aufgestellt,verwerfen, (srt. 7). Hielt das Tribunal dieses auch dafür, soward von dem Vice-Präsident des Direktoriums eine neue Listeaufgestellt, in welche indessen auch die zuerst gewählten Ge-schwornen aufgenommen werden konnten, (ill. srt.) Uebrigensgeschahen die Recusationen wie gewöhnlich. Die Verbetencnwurden zuerst durch die übrigen Special-Geschwornen und inErmangelung, durch die gewöhnlichen Geschwornen ersetzt.Der öffentliche Ankläger durfte keinen verbitten. Sonst wardie Prozedur die gewöhnliche.
Der National-Convent behielt die Anordnungen der Con-stituirenden in Beziehung auf diese besondern Geschwornen fastgenau bei, wie aus §. IV. des Dekrets desselben vorn 2tenNivose I. 2. über die Wahl der Geschwornen*) erhellt. Das-selbe gilt von dem Verfahren, welches das Straf-Gesctzbuchvom 3tcn Brümaire I. 4 (25sten Oktober 1795) (liv. II. rir. 13)
*)Oes6nn6 voll. xonv'i'. lom. III. p. 52,9. Nur durfte wennder Angeklagte alle Geschwornen verbeten hatte, keiner der-selben in die zweite Liste aufgenommen werden. (§. IV.si-r. 37). Uebrigens gab es unter dem National-Convent,auch nach Aufhebung des Revolutions-Tribunals, zur Be-urtheilung von politischen Verbrechen, wogegen der Staatals Ankläger auftrat, noch ganz besondere Urtheils-Ge-schworne, wovon oben schon gesprochen worden, (veseonstow. III. p. 602, 603).