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1 (1835)
Entstehung
Seite
592
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welche von Anfang der Revolution an, selbst während der wil-den Herrschaft des National - Convents bestanden hatte, erlittunerwarteter Weise durch das Gesetz vom 19ten Fructidor desI. 5 (5ten September 1797) eine gänzliche Abänderung. *1Dasselbe ward unmittelbar nach dem Tag (den 18ten Fructi-dor) angenommen, wo das Direktorium, um die Umtriebe derRoyalisten zu unterdrücken, sich zu einem gewaltsamen Eingriffin die Constitution (vom I. 1795) genöthigt sah. Der Siegwar auf seiner Seite geblieben, und es verlangte im Gefübldesselben, und um ähnlichen Gefahren zuvorzukommen, einegrößere Ausdehnung seiner Gewalt, und größere Strenge ge-gen die Verbrecher. Mit Rücksicht auf diese Entstehung desGesetzes, wird man die Aenderung, die es in der Geschwornen-Anstalt traf, noch mild genug finden. Nach Art. 33 desselben,können die Geschwornen in den ersten 24 Stunden nach ihrerVersammlung sowohl für als gegen den Angeklagten andersnicht als durchaus einstimmig sprechen. Erklären sie nach 24Stunden, daß sie sich nicht einigen können, so versammeln siesich von neuem, wo dann ihr Ausspruch nach absoluter **)Stimmen-Mehrheit erlassen wird. Dieß war das erstemal, daßeine Maßregel, welche die Erhaltung der politischen Sicherheitdes Staats zum Zweck hatte, auch auf die Beurtheilung dergewöhnlichen Verbrechen ausgedehnt ward, und, sonderbar ge-nug, gerade diese Anordnung hat sich befestigt. Sie bestandbis zur Einführung des jetzigen Gesetzbuchs über das Crimi-nal-Verfahren, und ist sogar mit einigen Modifikationen in die-

*)Oesollile iom. X. fi. 260.

**)Das Gesetz vom 19ten Fructidor I. 5 spricht selbst nichtvon dem Fall, wo Stimmen-Gleichheit Statt findet. Ob-schon es sich indessen nach der natürlichen Billigkeit so-wohl als nach allen Gesetzgebungen von selbst versteht,daß in diesem Fall der Angeklagte als freigesprochen anzu-sehen ist, so holte das Gesetz vom 8ten Frim. I. 6 (28ümNovember 1797) dieses ausdrücklich nach, und bestimmtezugleich, daß das Gesetz vom 19ten Fructid. I. 5 auf dieAnklage-Geschwornen nicht anzuwenden sey. Oe-ennsr. IV. i>- 202.