der Angeklagte von den Geschwornen für nicht überführt er-klärt war, nur im Interesse des Gesetzes) anwenden konnte.In jedem andern Fall hatte aber die von dem königl. Kom-missair eingelegte Cassation, den Aufschub der Freilassung desAngeklagten zur Folge.*) Diese Einrichtung der Geschwornen-Anstalt und der Criminal-Procedur überhaupt, so wie sie ausden Händen der Constituircnden hervorgegangen, hat sich selbstwahrend der Stürme der Revolution fast unverändert erhalten,nur daß der Factions-Geist für die politischen Verbrechen be-sondere Gerichte erfand.
Der National-Convent führte durch sein Dekret vom 2tenNivosc (25sten Dezember 1793) eine neue Art die Geschwornenzu wählen ein. (Oesen. voll. xensr. t. III. 524 — 529).Demselben gemäß sollten sie überhaupt aus allen Staatsbürgern,die 25 Jahre alt waren, ohne Rücksicht auf das Vermögen,genommen werden. Jedes Vierteljahr stellte der National-Agenteine Liste derjenigen auf, die ihm zu Geschwornen geeignetschienen, und zwar so, daß für einen Distrikt von 1500 Ein-wohnern Ein Geschworner genommen ward, und für jedesfolgende Tausend Einer hinzukam, (tz. 1, srt. 6,7). Ue-brigens blieb fast Alles so, wie die Constituirende es bestimmthatte. (M. s. jedoch das Gesetz vom 4tcn Messidor I. 3). —Den dritten Brümaire I. 4 (den 25sten Oktober 1795)unter dem Direktorium erschien der ooäo cle« ckvlit» er ckssxeines. **) Derselbe ist nicht, wie der Name vermuthen läßt,bloß ein Straf-Gesetzbuch, sondern er ordnet zugleich die cor-rectionnelle und Criminal-Prozedur, und zwar ist er in dieserletztem Hinsicht weit vollständiger als in ersterer. ***) Seine
*) Wenn er nämlich etwa von den Richtern aus dem Grundlosgesprochen war, daß die ihm angeschuldigte Handlungkein Verbrechen sey. (tü. 8, srt. 16,17; Oesonuo tow. lll.x. 341).
**)Oesenne ovü. Irsno. iom. IV. p. 7-
***) Durch Art. 594 desselben, wurden die Gesetze vom I6tenund 29sten September 1791, wodurch die Constituirendedas Criminal-Verfahren geordnet hatte, nebst allen spätern,welche dieselben erläuterten oder modificirten, abgeschafft.Dagegen bestätigte er Art. 610 die Bestimmungen, welche