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jetzt (iit. 3 und t!t. 7 art. 19). Auch die Stellung der übri-k» gen Beamten war der jetzigen fast gleich, mit der Ausnahmejedoch, daß sich bei dem Tribunal außer dem Staats-Pro cura-^ tor (dem Commissar des Königs) ein besonders bestellter öffentl-ich sicher Ankläger befand, welcher in den öffentlichen Verhandlun-gen die Anklage durchführte, wobei er jedoch unter StrafeW der Pflichtverletzung keine andere Anklage, als die im Anklage-st, Act enthaltene, vorbringen durfte. *) Das Geschäft des Er-
i», stcrn Beamten bestand darin, über die Befolgung des Gesetzes
E« und der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu wachen, und im
>«i Fall der Angeklagte für schuldig erkannt ward, auf die Art der
ds Bestrafung **) desselben anzutragen, (ilusrio. vrim. 6. 1791.
ükk! isi. 6 er rit. 7- srt. 3, 18; tit. 8. sri. 5). — Ward der An-is! geklagte für nicht schuldig erklärt, so ward er auf der Stelle
Ät in Freiheit gesetzt, und konnte wegen derselben That nie wieder
»- belangt werden, (tir. 8- srt. 3). Ward er für schuldig erklärt,
M und die Richter waren einstimmig der Meinung, daß die Ge-
schwornen sich geirrt, so wurden den letztem noch dreiso Beigeordnete zugegeben (diese waren deshalb schon vorläufig
j, durch das Loos gewählt, und hörten den Verhandlungen,
<1 jedoch abgesondert von den übrigen Geschwornen, zu). Die
k Geschwornen entschieden nun mit diesen Beigeordneten verei-nt nigt, und zwar waren in diesem Fall zur Verurtheilung vier
Fünftheile der Stimmen erforderlich.***) (Ur. 8, art. 27,28,29).z Sonst fand gegen den Ausspruch der Geschwornen und das da-
rauf gegründete Urtheil des Criminal- Gerichts kein Rechtsmit-^ tel als das der Cassation Statt, welches sowohl der Verur-
theilte als der königl. Commissair ****) (letzterer jedoch, wenn
^ *)veoi'. <1. 16- Leptsir. 1791. O. I.just. ori-m. iik. 6. srl. 1.
**) Dieses gehörte also nicht zu den Attributionen des öffent-^ lichen Anklägers, welcher nur die gegen den Angeklagten
bestehenden Beweise entwickelte. Ueber den öffentlichenAnkläger sehe man weiter unten (Z. 7).
D ***)So daß allezeit drei Stimmen zum Freisprechen hinreich-
ch ten. — Jetzt wird, wie wir schon oben bemerkt, die Sache
^ in diesem Fall an ein anderes Geschwornen - Gericht ver-
^ wiesen.
M ****) Njcht der öffentliche Ankläger.