Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
588
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men abgegeben, so versammelten sie sich wieder alle in derRathskammer, um bei der Eröffnung der Büchsen und demZählen der Stimmen gegenwärtig zu seyn.

Nachdem die Stimmen gezählt waren, und so der Aus«spruch der Geschwornen fest stand, kehrten sie in die öffentlicheSitzung zurück; wo der Erste Geschworne den Ausspruch ver-kündigte. Uebrigcns war das Verfahren bei den öffentlichenVerhandlungen dem jetzigen fast in allen Stücken ganz gleich.Selbst die Ordnung, nach welcher die einzelnen Theile der Ver-handlungen aufeinander folgten, war so wie jetzt. Dieselbenwurden, nachdem der Angeklagte vorläufig um seinen Namenund sein Gewerbe u. s. f. befragt war, mit Verlesung *) desAnklage-Acts eröffnet (Ut. 7. «rt. 1,2), und mit einer Rededes Präsidenten, worin er den Geschwornen alle Umständenochmals kurz ins Gedächtniß zurückrief, geschloffen. Derselbestellte alsdann, nachdem er das Gutachten des Tribunals ver-nommen, die Fragen; worüber indessen sowohl der Angeklagteund sein Vertheidiger, als der öffentliche Ankläger ihm einigeBemerkungen machen konnten. **) War dieses berichtigt, sozogen die Geschwornen sich in das Berathungs-Zimmer zurück.Nachdem dieselben ihre Erklärung abgegeben, und das Urtheilüber die Thatsache fest stand, begannen die Verhandlungen überdie Strafbestimmung, gerade so wie jetzt: nur stimmten dieRichter laut und öffentlich, (tit. 8. art. 9). Bei Stimmen-Gleichheit galt die gelindere Meinung. Bildeten sich mehr alszwei Meinungen, so wurden noch andere Richter zugezogen,(art. 10). Der Präsident hatte die nämlichen Befugnisse wie

*) Dieses geschah damals, wie jetzt durch den Gerichts-Secre-tair. Der Anklage-Act ward aber wie schon erinnert wor-den, von dem Director der Jury (dem jetzigen Jnstruc-tionö-Richtcr) entworfen.

**)So bestimmt die Jnstruction der Eonstituir. vom 29stenNovember 1791 (Oesenne lom. III. p. 417). Der voll.ä. 3. brum. g. 4. fügte arl. 376 noch hinzu, daß dasTribunal auf der Stelle darüber entscheiden sollte. Jetztist die Stellung der Fragen einzig dem Präsident über-lassen.