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besondere Frage gestellt, (art. 27). Nach Stellung der Fragenzogen sich die Geschwornen, so wie jetzt, in ein geheimes Bera-thungs-Zimmer zurück. Allein die Stimmen-Sammlung geschahnicht durch den ersten Geschwornen, sondern wenn jeder Ge-schworne nach gemeinschaftlich gepflogener Berathung seinenBeschluß gefaßt hatte, so ward es dem Präsident angezeigt.Dieser beauftragte einen Richter die Stimmen einzuholen. Letz-terer begab sich zu dem Ende nebst dem Kommifsair des Kö-nigs in die Raths - Kammer (ollsmbeo äu oon8oil), wohinauch die Geschwornen, Einer nach dem andern (der Chef der-selben zuerst) kamen, und ihre Stimmen mündlich abgaben.Hatte ein Geschworner gestimmt, so zog er sich wieder zurück;nur der Chef (der Erste) der Geschwornen blieb in der Raths-Kammcr bis zur Vollendung der Abstimmung. Jeder Geschwor-ne beantwortete zuerst die Frage, ob die Thatsache fest stehe.Derjenige, welcher diese verneinte, stimmte bei den folgendenFragen nicht mit, allein seine Stimme zahlte auch bei diesenletztem zu Gunsten des Angeklagten, (ur. 7. »rt. 25). DasNämliche galt, wenn Einer die zweite Frage verneinend beant-wortete, hinsichtlich der Dritten, welche sich auf die verbreche-rische Absicht bezog. Waren mehrere Fragen dieser letztem Artgestellt, so galt wieder das so eben Gesagte in Beziehung aufalle folgenden Fragen derselben Art, d. h. ein Geschworner,welcher Eine Frage über die verbrecherische Absicht verneinte,stimmte bei den folgenden nicht mit; allein seine Stimme zähltedabei für den Angeklagten. Ergaben sich bei Einer der Fra-gen, wovon hier die Rede ist, entweder unmittelbar oder durchZusammenzählen der Stimmen über die vorhergehenden Fragendrei zu Gunsten des Angeklagten, so ward diese Frage nebstallen folgenden als zu Gunsten desselben beantwortet angesehen,(»rt. 28). Anders verhielt es sich mit den Fragen, die sichauf solche Umstände, die von einander unabhängig sind, bezo-gen. Ueber jede derselben stimmten alle Geschwornen, welchedie beiden ersten Fragen (daß die Thatsache fest stehe, und daßder Angeklagte der Urheber der That sey) bejaht hatten, ohneRücksicht darauf zu nehmen, ob sie eine dieser Fragen vernein-ten, und ohne daß die Stimmen, die bei Einer zu Gunstendes Angeklagten waren, auch bei den folgenden als für ihn