Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
586
Einzelbild herunterladen
 

586

günstig angesehen wurden. *) Doch zählten die Stimmen der-jenigen , welche die beiden ersten Fragen verneint hatten, auchLei diesen letztem (auf die Umstände bezüglichen) Fragen znGunsten des Angeklagten. Um die Stimmen sicherer zählen zu

*)Was hier über das Abstimmen der Geschwornen gesagtworden, bedarf vielleicht noch einiger Erläuterung. Manfindet die vollständigste und reichhaltigste in der officiclicnJnstruction, welche die Constituirende den Asten Septem-ber 1791 in Beziehung auf die von ihr eingeführte Crimi-nal-Prozedur gab (Hess». tom. III. p. 388). woraus wirbier Einiges ausheben wollen. Es ist billig, daß dieStimme desjenigen, der eine Frage der drei ersten Artenzu Gunsten des Angeklagten beantwortet, bei den folgen-den Fragen ebenfalls als für denselben günstig mitgezähltwird. Ein Geschworner, welcher erklärt, daß die That-sache nicht fest stehe, (daß z. B. kein Mord begangensey), müßte bei der Beantwortung der zweiten Fragenothwendig der Meinung derjenigen beitreten, welche er-klärten, daß der Angeklagte nicht der Urheber des Mordssey. Eben darum zahlt seine Erklärung über die ersteFrage auch in Beziehung auf die Zweite als günstig fürden Angeklagten. Eben so müßte ein Geschworner, derzwar die erste und zweite bejahte, aber bei der drittenerklärte, daß der Angeklagte im Zustand der Nothwehrgewesen, bei der Beantwortung der folgenden Fragen,(z. B. ob der Angeklagte heftig gerecht worden), nothwen-dig denjenigen beistimmen, welche diese letztere Frage zuGunsten des Angeklagten entscheiden, indem seine eigeneMeinung ihn in einem noch höher» Grade rechtfertigt,als die der letztem Geschwornen. Deswegen mußte auchdie für den Angeklagten günstigste Frage zuerst gestelltwerden. Anders verhält es sich mit den Fragen überUmstände, die von einander unabhängig sind. Hier ent-scheidet derjenige, welcher eine zu Gunsten des Angeklagtenbeantwortet, dadurch noch Nichts hinsichtlich der folgenden.Wer z. B. bei einem Dicbstahl die Frage, ob er Nachtsbegangen worden, verneint, kann noch immer die, ob ermit Einbruch geschehen sey, bejahen. Daher zählten dieStimmen, die bei der ersten zu Gunsten des Angeklagtenwaren, bei der Zweiten nicht mit, sondern alle Geschwor-nen, (außer denjenigen, die schon die beiden ersten Fragenverneint hatten, und deren Stimmen durchaus und bei allenfolgenden ohne Ausnahme als für den Angeklagten gün-stig mitgezählt wurden), mußten bei allen auf die Umstände

All

P

D

i!l-

II«

sie

k

W

hk

>

<

k

l

>

I

l