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genannt) geschah, entwarf letzterer den Anklage-Act *) undlegte denselben den Anklage-Geschwornen vor. Dieses geschahin Gegenwart des königlichen Commissairs in geheimer Si-tzung und die Geschwornen mußten eidlich versprechen, überdas, was sie hören würden, das Geheimniß zu bewahren,(tit. l. srt. 18- Dosen. tom. III. p. 331).
Zuerst wurden die Aktenstücke, die geschriebenen Aussagender Zeugen ausgenommen, vorgelesen, und alsdann die Zeugenso wie der Kläger, wenn es einen solchen gab, mündlich inGegenwart der Geschwornen vernommen. (srt. 19, 20). Da-rauf zog der Direktor der Jury sich zurück, und die Geschwor-nen fällten nach gepflogener wechselseitiger Berathung dasUrtheil, wobei der Aelteste von Ihnen die Stimmen sam-melte. Dasselbe ward nach absoluter Stimmen - Mehrheit **)erlassen, (tit. 1. srt. 27). Die Formel dazu war „die Erklä-rung der Jury ist: ja, die Anklage hat Statt; oder: nein, dieAnklage hat nicht Statt; oder: die gegenwärtige Anklagehat nicht Statt. (Is äö'olsrstion äu jurö est: oui, il ^ slieu; oir: non, il n')-- s pss lies; ou: il s pss liöir äIs pre'sönte sovusstiov.) (srt. 23, 24). " Im letzter« Fallkonnte der Direktor der Jury eine neue Anklage entwerfen,(tir. 1. srt. 25). Im zweiten Fall ward der Angeklagte, wenner verhaftet war, sogleich in Freiheit gesetzt, und konnte wegenderselben Sache nur in Folge eines, auf neue Anzeigen gegrün-deten, Anklage-Acts wieder vor die Geschwornen gestellt werden,(srt. 28,35). Im ersten Fall ward die Anklage fortgesetzt,und der Angeklagte an das Criminal-Gericht (tribunsl orimi-vol) verwiesen, welches in der Hauptsache entschied. Bei die-sem Tribunal urtheilten, gerade wie jetzt, die Geschwornen überdie Thatsache, und die Richter bestimmten die Strafe. DieZahl der Geschwornen war, wie jetzt, für jede einzelne Sache
*) Durch diesen Umstand allein unterschied sich also die Stel-lung des Directors der Jury wesentlich von dem des jetzi-gen Jnstructions-Richters.
**)Da indessen die Zahl der Geschwornen acht war, so mußtewenigstens eine Mehrheit von zwei Stimmen (5 gegen 3)vorhanden seyn, um den Beschuldigten in Anklagestand zuversetzen.