der Angeklagte schuldig oder unschuldig sey, den Geschwornenübertragen. Diese Punkte wurden indessen nicht beide von den-selben Geschwornen, auch nicht unmittelbar nacheinander, odernach denselben Formen entschieden. Ueber den ersten entschie-den die sogenannten Anklage-Geschwornen (die Anklage-Jury,jurs st'soousstion). Der Procurator-Syndikus (lo proou-reur - 8^näio) *) eines jeden Distrikts stellte jedes Vierteljahreine Liste von dreißig Bürgern auf, woraus die Anklage-Ge-schwornen genommen wurden. Jeder der Vorgeschlagenen mußtedie zum Wähler (öleetsur-) **) nöthigen Qualitäten haben,und die Liste von dem Direktorium des Distrikts bestätigtwerden, (Drooöcl. crilii. äs 1791. tit. X. srt. 1,2; Dosen,tor». III. x. 343). Aus diesen dreißig wurden für jeden ein-zelnen Fall, öffentlich und in Gegenwart des Staats-Procura-tors (damals oommissairs da roi genannt), durch das Loosacht Anklage-Geschwornen bestimmt, (rir. X. am. 4). Nachdemdie Sache gehörig instruirt war, welches damals zum größtenTheil durch die Beamten der Sicherheit - Polizei (ol'tioiers 6sxolioo äo sstl-otö) , nämlich durch die Friedens - Richter nebsteinigen diesen zugegebenen Hülfsbeamten, und nur zum Theildurch den Jnstructions - Richter (damals äirovloar' da starx
*)Der Procurator-Syudicus war ein Verwaltungs-Bcamter,und das Direktorium eine Verwaltungs-Behörde, von de-ren Attributionen im zweiten Band, Abschn. VI-, nähergeredet werden soll. Beide entstanden mit der Revolutionund gingen mit derselben unter.
**) Wähler hiessen diejenigen, von welchen die Deputirten zuder National-Versammlung gewählt wurden. Diese Wäh-ler selbst wurden von den Urversammlungen (assewblöozxrimmres), jedoch nach der Constit. von 1791 und 1795,nur aus denjenigen Bürgern, die ein gewisses (durch dieConstitution selbst näher festgesetztes) Einkommen hatten,gewählt. M. s. Doson. tom. I. g>. 23 art. 7 und p. 78am. 35- Nach der wilden Constitution vom I. 1793 wargar kein bestimmtes Vermögen oder Einkommen erforderlichum Wähler seyn zu können. Die Deputirten wurden so-gar zum Theil unmittelbar von den Urversammlungen ge-wählt. (am. 23).