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1 (1835)
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^ ocmuue) auf Ein Jahr eine hinreichende Zahl von Personen,

U um in den einzelnen Fallen die Stelle dieser Beigeordneten zu

vertreten. Die Mitwirkung derselben hörte von dem Augen-W blick an auf, wo das Verfahren öffentlich ward, d. h. vondem Zeitpunkt an, wo der Angeklagte verhaftet war (art. 11» und srt. 18). Dieses Dekret (vielleicht das mangelhaf-

§ teste, welches die Constituirende erliest) enthalt indessen zwei

- Bestimmungen, von welchen Eine besonders merkwürdig ist.

> Es schaffte (srt. 24) die Folter und den Gebrauch des Ver-

>> brecher - Stuhls (selleuo) in allen Fallen ab. Erstere war es

A zum Theil schon durch das Edict Ludwigs des Sechszehnten

vom 24sten August 1780 (M. s. S. 479), dessen vollständigenText man unter andern auch in dem Report. von lVlorlin, srt.r»guestion" findet. Der Verbrecher-Stuhl (sellette) war ein

sehr niedriger Sitz von Holz, worauf die Criminal-Angeklagten!' bei ihrem letzten Verhör saßen; jetzt sitzen sie bei den Assisen auf

^ einer gewöhnlichen hölzernen Bank, die aber noch immer sel-

letto genannt wird.

Die Geschwornen - Anstalt erhielt ihre völlige Organisationerst durch das wichtige Dekret, welches die constituirende Ver-^ sammlung (am 16ten September 1791) über die Sicherheits-

j Polizei und die Criminal-Justitz erließ.*) (Dosenne tom. III.

, x. 325,329). Durch dasselbe ward in allen Criminal - Prozes-

> sen der Ausspruch über zwei Punkte, nämlich 1) ob eine An-klage Statt finden sollte, und nachdem dieses feststand, 2) ob

*) Selbst nach diesem Dekret dauerte es noch einige Zeit,

- ehe die Geschwornen - Anstalt wirklich eingeführt ward.

; Das den folgenden Tag, den 17tcn September 1791, er-

,t lassene Dekret setzte die Einführung derselben auf den Isten

ir Januar 1792 fest. (Dosen. tom. III. p. 350). Den 15ten

s Januar 1792 erließ der König eine Proclamation (ibiä

« 435) , wodurch er Alle aufforderte bei diesem wichti-

n, gen Gegenstand nach Kräften mitzuwirken. Den 9ten

, 1 , Februar 1792 erließ die gesetzgebende Versammlung ein

A Dekret, welches die Anklage-Jury für die Stadt Paris

- unverzüglich zu bilden befahl (ibiä ps». 439), woraus

offenbar folgt, daß damals die Jury noch nicht in Wirk-st samkcit getreten war. Dieses scheint indessen ganz kurz

darauf der Fall gewesen zu seyn.