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1 (1835)
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aber in der öffentlichen Sitzung aus. Ort. 21). Zu jeder kri-minellen Verurtheilung ward die Uebereinstimmung von zweiDritthcilen« und zu einem Todes-Urtheil in letzter Instanz dievon vier Fünfthcilen der Richter erfordert. Ort. 25). Eigent-liche Geschworne wirkten übrigens bei dem Urtheil nicht mit.Im Anfang des Prozesses, so lange das Verfahren geheimwar, (bei Abhörung der Zeugen, bei Abfassung des Protokollsüber den Thatbestand u. s. f.) wurden dem Jnstructions-Rich-ter zwei sogenannte Beigeordnete (näjoints) zugegeben, welcheihm ihre Bemerkungen mittheilen sollten. Jede Municipalitätwählte nämlich aus allen Bürgern von erkannter Rechtlichkeit(parmi los oito^ons äs Konnex rnoeurs et clo yrobitö re-

Jury eingeführt werden? und die zweite: Soll die Juryin Civil- und Criminal-Sachen eingeführt werden? Densechsten April antwortete Thouret in einer sehr besonnenenRede auf die Vorschläge von Duport. Er erklärte sichfür die Einführung der Jury in Criminal-Sachen, meinteaber, daß dieselbe in Civil-Sachen einstweilen nicht zeitge-mäß wäre und wenigstens verschoben werden müßte. Wasdie Vereinfachung der Gesetze betrifft, so bemerkte er, daßdie National-Versammlung ganz kürzlich zwei Gesetze, ei-nes über die Municipalitäten und ein Zweites über dieVcrwaltungs-Behörden erlassen habe, welche ungeachtetihrer Klarheit und Deutlichkeit täglich zu neuen Zweifelnund Erörterungen Anlaß gäben. Thouret machte nochauf die große Last aufmerksam, welche den Bürgern durchEinführung der Jury in Civil-Sachen aufgebürdet würde.Im Interesse der Jury selbst, um sie in Criminal-Sachenzu erhalten, sagte er, muß man sie von Civil-Sachenausschließen. Nachdem noch an mehreren Tagen ver-schiedene Redner, (Barnave, Carl Lamcth, Rvbespierrc,Sieyes, Garat, Clcrmont-Tonnerre, Malouet) das Wortgenommen, traf endlich der erfahrene Tronchct in seineram Asten April 1790 gehaltenen Rede den richtigen Punkt,indem er durch unwiderlegbare Gründe zeigte, daß inProzessen die Frage über das kOctum keine reine, sonderneine gemischte sey, zu deren Entscheidung gesetzliche Kennt-nisse erforderlich seyen. Die von ihm vorgebrachten Gründeüberzeugten die Versammlung, welche, nachdem vorher Du-port noch einmal gesprochen, den 39sten April 1790 be-schloß, daß die Jury in Criminal-Sachen eingeführt wer-den- aber von Civil-Sachen ausgeschlossen bleiben sollte.