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1 (1835)
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578
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meinen festgesetzt, (veronns coä. ßän. tom. III. x. 183).Allein es dauerte noch einige Zeit, ehe dieselbe wirklich insLeben trat. Um indessen sogleich den ärgsten Mißbrauchen ab-zuhelfen, hatte die Versammlung schon früher durch das Dekretvom 8ten und 9ten Oktober 1789 (vesonne tom. III. p. 170)mehrere vorläufige Veränderungen in dem Criminal-Verfahrenangeordnet, wobei jedoch der Abscheu gegen die frühern Miß-brauche sie zu dem entgegengesetzten Ertrem führte. Denselbengemäß erhielt der Angeklagte einen Vertheidiger, womit er sichgleich von Anfang an (en taut ötst 6o osu8e) frei berathenkonnte. Ort. 10). Sobald derselbe gefänglich eingezogen war,(welches nur auf einen Beschluß von drei Richtern geschehen

Richter sey 15. Von diesen seyen nach Vernehmung derZeugen neun der Meinung, daß wirklich Casus diese Re-den vorgebracht habe, allein fünf von diesen neun haltendieselben nicht für eigentlich ehrenrührig. Die sechs an-dern Richter halten die Reden zwar für ehrenrührig, al-lein sie glanben, der Beweis, daß Casus dieselben vorge-bracht, sey unzulänglich. Titius wird mit seiner Klageabgewiesen, (indem von den neun ersten Richtern fünf,welche die vorgebrachten Worre für keine Injurie halten,sich mit den sechs, welche glauben, Casus habe sie nichtvorgebracht, zu Gunsten des letztem vereinigen). < Unddoch hatte Casus in Hinsicht der Thatsache eine Majoritätvon 9 gegen 6 und Hinsicht der Rechtsfrage eine von10 gegen 5 Stimmen gegen sich! Allein, was wir schonoben bemerkt haben, gilt auch für das hier angeführteBeispiel. Dasjenige, was man gewöbnlich die Frageüber die Thatsache nennt, betrifft selten ein reines k'-xnom,sondern diesem lOvwm wird zugleich eine moralische Qua-lität beigelegt. Es wird ein Mord, Diebstahl u. s. f. ge-nannt. In Criminal-Sachcn entsteht dadurch keine Schwie-rigkeit. Um einen Menschen zum Tod oder zu ewigerSchande zu verurtheilen, muß der Thatsache das Wesendes Verbrechens (eines Mords, Diehstabls u. s. f.) soankleben, daß sie schon dem gesunden Menschenverstandals solches erscheint, daß man sie nicht anders als unterdem Namen des Verbrechens aussprechen kann. Ganz an-ders verhält es sich bei Civil-Urtheilen, wo zwischen zweiPartheien entschieden wird, wo man der Einen Nichts ge-ben kann, ohne es der andern zu nehmen. Hier muß beider Frage, ob ein Act als ein Testament, als ein Kauf