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1 (1835)
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576
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ten, den Ministern u. s. f. begangenen Verbrechen handelt,nur mit einigen Modifikationen anwendbar zu seyn. (M. s.S. 555). Die Geschwornen, so wie die jetzige Art dieselbenzu wählen sie gibt, bringen zur Beurtheilung der gewöhnlichenVerbrechen nicht allein den gehörigen Grad von Einsicht, son-dern, was sehr wichtig ist, auch das rechte Maß von Mildeund Strenge mit. Denn so sehr sie auch im Ganzen zur Mildehinneigen, so können sie doch auf der andern Seite die bösenFolgen, welche die Ungcstraftheit der gewöhnlichen Verbrechen aufdie menschliche Gesellschaft- haben müßte, nicht verkennen. Alleinwenn der Staat, als solcher, Schutz und Genugthuung fordert,und Männer, die man früher nur in dem Glanz der höchstenWürden erblickte, auf dem Verbrecher - Stuhl sitzen, so machtdie Neuheit und Größe sowohl des Gegenstandes als der Per-sonen den Verstand der meisten Menschen schwindeln. Dieschlimmen Folgen, welche diese Verbrechen über die Gesellschaftbringen, berühren sie nicht so nah und leuchten Ihnen nicht sodeutlich ein, wie in den gewöhnlichen Fallen. Sie werdenimmer den Staat für hinreichend stark und ihres Schutzes nichtbedürftig ansehen. Uebcrdem läßt sich hier nicht, wie in dengewöhnlichen Fällen sagen, daß, wenn auch hin und wiederein Ausspruch der Jury zu gelinde ausfällt, sie doch im Gan-zen gegen die Verbrecher hinreichende Sicherheit gewährt.Staats - Verbrechen werden allenthalben nur selten vorkommen,und ein einziger fehlerhafter Ausspruch der Geschwornen, kannvon den bedenklichsten Folgen seyn. Wem diese Gründe nochnicht genügen, braucht nur auf das Beispiel derjenigen Völ-ker und Gesetzgeber, welche die Milde bei der Beurtheilungder Verbrecher bis zum höchstmöglichen Grade gesteigert haben,zu sehen. Die Constituirende selbst und es ist gefährlich inder Milde weiter gehen zu wollen als diese fand es dochzweckmäßig, oder richtiger zu sagen, nöthig, die Beurtheilungpolitischer Verbrechen einem besondern Gerichtshof zu übertra-gen. Es ist darum gar nicht nöthig, (oder wäre vielmehr un-zweckmäßig) denselben nur aus beständigen Richtern *) zusam-

*)d. h. aus solchen, die richterliche Funktionen als ihre gc-