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zige, was die Gesetzgebung erreichen kann, ist, daß dem Ver-brecher, wenn er die That begeht, kein bestimmtes Mittel znGebot steht, unentdeckt zu bleiben, und sich vor der Strafe zusichern. Wenn das Urtheil über die Thatsache von der Ueber-zeugung der Geschwornen abhängt, so hat der Verbrecher wirk-lich kein solches Mittel; welches aber allerdings der Fall ist,wenn Richter nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Beweis-Theorie *) urtheilen. Daß bei der That keine zwei Zeugengegenwärtig sind, u. d. g. kann der Verbrecher allerdings ver-meiden; aber über den Eindruck, den die Zusammenstellung al-ler gegen ihn sprechenden Beweise und Umstände auf die Ue-berzeugung der Geschwornen machen wird, ist er nicht Meister.— Man hat in mehrern Ländern, wo die Beweis-Theorie besteht,den so eben gerügten Fehler durch einen andern, noch größer»zu verbessern gesucht. In denselben wird nämlich auch aufVerdacht gestraft, und zwar wird der Grad der Strafenach dem des Verdachts (pro mocko probsUonum) abgemes-sen; ein Grundsatz, wobei auch ein Unschuldiger**) vor derStrafe nicht immer sicher seyn kann!
6) So groß nun aber auch, nach dem Ausspruch derTheorie sowohl als Erfahrung, die Vorzüge der Geschworncn-Anstalt sind, so scheint — wie es Nichts Vollkommenes unterder Sonne gibt — auch sie, wenn es sich von der Beurthei-lung politischer- und anderer von den höchsten Staats-Beam-
*) Mit großem Unrecht hat man die Beweis-Theorie vomCivilfach auf das Criminal - Verfahren übertragen. Wereinen Contract schließen, ein Testament machen will, kannvor dieser Handlung Beweise aller Art beibringen,er kann so viele Notarien und Zeugen als er will, zuzie-hen. Aber wer kann Zeugen zuziehen, wenn er bestohlenoder von Räubern überfallen wird? Die Rvmcr, unsereewigen Muster in der Gesetzgebung, schrieben daher, sopünktlich sie im Civilfach die Beobachtung der Formalitä-ten forderten, für das Criminalfach keine Beweis-Theo-rie vor.
**) Dem Grundsatz nach ist dieses ganz gewiß wahr. Alleindie Schädlichkeit auch des unrichtigsten Grundsatzes kanndurch eine verständige Anwendung beseitigt werden.
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