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1 (1835)
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und Mörder freies Spiel hätten. Man kann indessen jetztsolchen Einwürfen kühn den Ausspruch der Erfahrung entge-gensetzen, welche hinreichend gelehrt hat, daß die Strafgercch-tigkeit durch Geschwornen-Gerichte allerdings mit der nöthigenStrenge gchandhabt werden kann.Wenn auch" sagte inder Kammer der Deputirten der beredte Froc de la Bonllayeoder -vielmehr durch ihn der Siegelbewahrer von Frankreich,de Serre, (Nonit. llu 5. kevr. 1822. p. 170)wenn auchdas Urtheil der Jury in einem einzelnen Fall zu schonend aus-fallen sollte, so bieten doch die Aussprüche derselben im Gan-zen ein Beispiel hinreichender Strenge und eine genügendeSicherstellung gegen die Verbrechen dar. Dabei sind die Irr-thümer einer Jury durchaus ungefäbrlich: indem diejenige,welche dieselben begangen, sogleich verschwindet, und keineSpur hinter sich zurückläßt." Uebcrhaupt gibt es kein Cri-minal-Verfahrcn, es hat keines gegeben, und wird keines geben,nach welchem alle Verbrechen sicher bestraft werden. Das Ein-

die beste ist. Sie fingen nämlich damit an, ganz gewal-tig gegen die strafbare Jndulgenz der Geschwornen loszu-ziehen. Man hätte glauben sollen, in einem Staate, wodie Geschwornen - Anstalt besteht, sei kein Mensch seinesLebens und Eigenthums sicher. Als aber diese Einwürfesowohl durch Gründe und noch mehr durch die Erfahrunghinreichend widerlegt waren, hoben sie ein ganz entgegen-gesetztes Geschrei an. Die Geschwornen sollten auf einmaldie härtesten, grausamsten Menschen, und kein Angeklag-ter , wenn er auch noch so unschuldig, seines Lebens undseiner Freiheit sicher seyn! ! Gewiß hat es Manchengeschmerzt, den berühmten (nun verstorbenen) Rcchtsge-lebrten v. Fcucrbach unter den Gegnern der Geschwornen-Anstalt zu finden. Als derselbe sein bekanntes Werk da-rüber zuerst herausgab, ging seine Behauptung vorzüglichdahin, das Geschwornen - Gericht sey zwar in konstitu-tionellen Monarchien ein nützliches, fast nothwen-diges Institut; passe aber gar nicht in absolute Monar-chien. Nun ist aber wider Alles, was man bei der Her-ausgabe der Schrift des H. v. Fcucrbach muthmaßen underwarten konnte, Baiern, (worin bekanntlich H. v. Feuer-bach lebte) späterhin ein constitntionneller Staat gewor-den. Aber H. v. Fcueröach wollte, ungeachtet dessen, dochkein Geschwornen-Gcricht!!!