Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
571
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reg«. Dr« letztem, welche wissen, daß das Urtheil über ihreGeschicklichkeit von der Art abhängt, wie sie in den öffentlichenSitzungen auftreten, wenden Alles an, um den Erwartungender Richter und des Publikums zu entsprechen. Auch die Rich-ter werden durch die Anwesenheit des Publikums sowohl vonzu großer Härte und Anmaßung gegen die Parthcien und Ad-vokaten, als auch von zu großer Jndulgcnz und Fahrlässigkeitabgehalten. Endlich ist die Oeffentlichkeit das einzige Mittel,um den gerichtlichen Verhandlungen jene Würde und jenenAnstand zu erhalten, ohne welche in den Verhältnissen derBürger zum Staat, Nichts Gutes gedeihen kann.

Auch die Vorzüge der Geschwornen-Anstalt scheinen in un-serm Vaterland täglich immer mehr erkannt zu werden. Dochist sie auch jetzt immer noch stärkern Anfeindungen ausgesetzt,als die Oeffentlichkeit. Zwar jener lächerlichen Einwürfe: alsob die Geschwornen ohne alles Nachdenken, auf den blosmBlick oder gleichsam durch einen hohem Einfluß ihr Urtheilfällten, fängt man nach und nach an, sich zu schämen. Jeder,der nur im Mindesten mit dem jetzigen Criminal-Verfahrenbekannt ist, weiß, daß die Geschwornen die Antworten desAngeklagten, die Aussagen der Zeugen selbst vernehmen, daßihnen alle Beweise und Gegenbeweise unmittelbar vorgelegtwerden; daß also ihre Ueberzeugung ganz aus derselben Quellefließt, und sich auf dieselben Gründe stützt, wie die der ge-wöhnlichen Richter. Allein bei allem dem können doch vielenicht begreifen, warum denn der Ausspruch von Geschwornenein größeres Zutrauen als der der Richter verdienen sollte.Um dieses zu erläutern, sey es mir erlaubt dasjenige, was ichschon in einigen meiner frühern Schriften über diesen Gegen-stand gesagt, hier in der Kürze zu wiederholen. Um allenMißverständnissen zuvorzukommen, bemerke ich, daß hier fürserste nur von der Beurtheilung der gewöhnlichen Verbrechendurch Geschworne die Rede ist. (M. s. S. 555) Von der Be-urtheilung der politischen Verbrechen, und derjenigen der Mi-nister und anderer hoher Staats-Beamten werden am Schlußnoch einige Bemerkungen beigefügt werden.

1» Der Ausspruch von Geschwornen verdient aus demsel-ben Gruiid^ein größeres Zutrauen als der eines Richter-Kol-