Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
570
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constituirende Versammlung geschaffen, durch die obschon wildeErfahrung der Revolutionsjahre geprüft, und durch die Gesetz-gebung Napoleons festgesetzt und bestätigt worden, in allenRechtssachen ohne Ausnahme die unschätzbare Wohlthat derOeffeutlichkcit und in den meisten Criminal-Sachen auch diedes Geschwornen - Gerichts Statt findet. Was die Ocffentlich-kcit der Verhandlungen betrifft, *) so scheinen die Vorzüge der-selben nach und nach in ganz Europa anerkannt zu werden,und nur noch wenige dunkle Stimmen erheben sich dagegen.Wir wollen uns daher nur auf Eine Bemerkung beschranken.Die Oeffentkichkeit der Verhandlungen ist gewöhnlich und fastnothwendig mit der Mündlichkcit verbunden. Einige, welchezwar das Unwesen der Actenschreiberei einsehen, aber dennochder Oeffcntlichkeit abhold find, haben vorgeschlagen die Sacheumzukehren, und die Mündlichkcit ohne die Oeffeutlichkcit ein-zuführen. Allein durch diesen Vorschlag, wenn er je ausgeführtwerden sollte, würde man Gefahr laufen, die Vortheile beiderzu verlieren. Die Oeffentkichkeit nämlich ist die sicherste Ge-währleistung gegen alle Mißbrauche, die aus der Mündlichkcitentstehen könnten. Man hat oft zur Rechtfertigung des schrift-lichen Verfahrens angeführt, daß Jeder über Alles, was erschriftlich abfaßt, langer und reiflicher nachzudenken gezwungensey; daß dagegen bei dem mündlichen Verfahren die Advocatenunvorbereitet und ohne gehörige Kenntniß der Sache vor denGerichten erscheinen und die Verhandlungen in ein leeres Ge-rede oder gar in ein wildes Gezänke ausarten könnten. Die-ser Einwurf würde in seiner ganzen Starke bestehen, wennman die Mündlichkeit von der Oeffcntlichkeit trennte. Alleindiese letztere hält den Eifer der Richter so wie der Advocaten

*) Ueber die Vortbeile der Oeffcntlichkeit in Criminal-Sachensehe man den ebenfalls vortrefflich bearbeiteten Artikel: xubli-ciiö cles suclionoes in dem Uöport. von IVlerlin. Er stammtaus einer Zeit her, wo die Verhandlungen in Criminal-Sachen noch nicht öffentlich waren. In Civil-Sachen wa-ren sie es bekanntlich immer. Diese Verschiedenheit, joauffallend sie erscheint, erklärt sich hinreichend durch dieVerachtung und Geringschätzung, womit man die meiste«Criminal-Angcklagten ansah.