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'^k Zu den Ausnahme-Gerichten gehörte unter dem Kaiserreich *)
^ auch noch das kaiserliche Familien-Gericht (vonseil lloksmille).
Hs Urt. 14 der Constitution vom 28sten Flor. I. 12 gab dem Kai-
ÄL ser das Recht, durch Statute die Pflichten der Mitglieder der
die kaiserl. Familie des einen und andern Geschlechts gegen seine
Person festzusetzen. In Folge dieser Bcfugniß erließ Napoleondie den 30sten März 1806 das Statut, welches das kaiserl. Fami-
rt- lien-Gesetz genannt ward. (Ileson. ooä. Zönör. rom. I. x. 175).
d Tit. V. desselben setzte ein besonderes Gericht für die Familie
des Kaisers ein, welches Om. 33) über alle gegen die Mitglic-«d« der derselben vorgebrachten Klagen (irlsinte 8 ), die nicht von der
Wj Art waren, daß sie vor den hohen kaiserl. Gerichtshof gehörten,
id und eben so über alle blos persönlichen Civil-Klagen, die entwe-
8 der von den Mitgliedern der kaiserl. Familie oder gegen dieselben
W angestellt wurden, urtheilte. Diese Klagen konnten indessen
kd nur auf einen besondern Befehl des Kaisers (-»m. 35) ange-
tz stellt werden, der übcrdcm Präsident des Gerichts war. Die
Mitglieder des Gerichts (srt. 34) waren einige der höchsten«f Beamten des Reichs. Der Großrichtcr versah das öffentliche
iü Ministerium. Das Gericht brauchte sich (srd. 37 ) nach den
ch gewöhnlichen Formen des Verfahrens nicht zu richten. Cassa-
uz tion fand t>rt. 38) gegen seine Aussprüche nicht Statt,
ch Aus dem, was in diesem Abschnitt gesagt worden, ersieht
man, daß nach der Gerichts-Verfassung, so wie sie durch die
^ *)Die Gesandten der auswärtigen Mächte standen und ste-
. hen in Frankreich, wie allenthalben, in Criminal - Sachen
^ so wie auch in den meisten Zivilklagen, die man gegen
sie einleiten könnte, nicht unter den Gerichten des Landes,worin sie ihre Funktionen ausüben. Selbst in den wilde-j> sten Zeiten der Revolution hat man diese von allen Na-
tionen Europa's angenommene Sitte geehrt. Durch dasDekret vom 13ten Ventose Jahr 2 (3ten März 1794. ve-senne wm. XV. p. 378) verbot der National-Conventallen constituirten Gewalten sich an der Person eines Ge-il sandten der fremden Mächte auf irgend eine Art zu vcr-
j>» greifen, und befahl Allen ihre etwaigen Klagen gegen die-
!>' selben bei dem Woblfahrts-Ausschuß anzubringend — M. s.
> cl. loix liv. XXVI. ebsp. 21 und vorzüglich fiviei'-
lin lionel-t.) den vortrefflich bearbeiteten Art „ülinistrepublio" rovt. V. H. IV, V.