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^ seilte er sich dem Kläger bei (stevenolr psrUs joints er pour-^ l «lli vsnte) gi-k. 108. Nachdem er dem Reichs - Erzkanzlcr diedr« gehörige Anzeige gemacht, rief dieser nach vorher eingeholter
l i Erlaubniß des Kaisers den hohen Gerichtshof zusammen,
ch- (grt. 119). Derselbe entschied schon in der ersten Sitzung über
in- seine Competenz Ort. 120). Nachdem diese festgesetzt war, so
'k> ward vorläufig, und zwar auf den Antrag der Staatsbehörde
>>. über die Zulassigkeit der Klage erkannt. Trug dieselbe darauf
h an, daß die Klage nicht zulässig sey, so war, wenn der hohe
w Gerichtshof dem Antrag willfahrte, die Sache definitiv abge-
«z macht. (g,'t. 121, 122). In jedem andern Fall aber ward die
"s Anklage fortgesetzt, (nrt. 123). Der Reichs-Erzkanzler ernannte
M zu dem Ende aus den Mitgliedern des Gerichtshofs, welche
R, zugleich Mitglieder des Caffationöhofs waren, einen Commis-
fair, um die Jnstrnction des Prozesses zu leiten, und auf denD Grund der von der Staatsbehörde zu entwerfenden Anklage
k an Zwölf ebenfalls aus dem Gerichtshof vom Kanzler gewählte
k Mitglieder zu berichten. l>rn. 123, 124). Erkannten diese die
,f Zulassigkeit der Anklage, so erließ das zum Jnstructions - Rich-
ls, ter bestimmte Mitglied die nöthigen Vcrhaftsbefehle und vol-ler lendete die Jnstrnction. l>rt. 125). Ging die Meinung der
>!, zwölf Richter auf Verwerfung der Anklage, so gehörte die be-st finitive Entscheidung, ob eine solche Statt finden sollte oder
nicht, dem gesammten Gerichtshof an, welche auf den Bericht, des zum Jnstructions - Richter ernannten Mitglieds erfolgte,
i (sr-t. 126). Nachdem dieses berichtigt, und die Jnstrnction
k, vollendet war, ward die Hauptsache zur endlichen Entscheidung
A, vor den kaiserlichen Gerichtshof gebracht. Die Verhandlungen
waren öffentlich. Der Angeklagte hatte einen Vertheidiger zumBeistand. Der Gerichtshof konnte kein Urtheil bei wenigerM als sechszig anwesenden Mitgliedern erlassen. Zehn derselben
^ konnte sowohl der Angeklagte als die Staatsbehörde ohne An-
gabe der Gründe verbitten (rsouser-). Die Beschlüsse des^ Hofs wurden nach absoluter Stimmen-Mehrheit gefaßt, und
^ es fand keine Cassation dagegen Statt. Der Gerichtshof
konnte keine andere, als die im peinlichen Gesetzbuch verfügten,A Strafen erkennen. Doch hatte" er das Recht den Angeklagten,
selbst wenn er ihn frei sprach, unter die Aufsicht der hohen
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