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1 (1835)
Entstehung
Seite
566
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gen u. s. f., welches Standes auch immer die Urheber oderTheilnchmer seyn mochten. Ferner urtheilte er über mehrere,Or-t. 101 näher bestimmte) von den vornehmsten Beamten, denMinistern, Staats-Rathen, Präfecten, Generalen *) n. s. f.begangenen Amtsvergehen, insbesondere auch über die Pflicht-verletzungen eines ganzen Appel- oder Criminalhofes nnd ein-zelner Mitglieder des Cassationshofs, so wie über Klagen we,gen willkührlicher Verhaftung und Verletzung der Preßfreiheit.Der Sitz dieses Gerichtshofs (srt. 102) war der Senat. DerErzkanzler (sm. 103) war Präsident desselben. Er war zusam-mengesetzt aus den Fürsten (grlnoss), den Großwürdncrn,den Groß - Offizieren, dem Groß-Richter Justiz-Minister**),sechszig Senatoren, den sechs Präsidenten der Abtheilungendes Staats-Raths, vierzehn Staats-Räthcn und zwanzig Mit-gliedern des Eassationshofs. (srt. 10-t). Die sechszig Senato-ren u. s. f. wurden nach dem Dienstalter gewählt. Das öf-fentliche Ministerium versah ein auf Lebenszeit vom Kaiserernannter General-Prokurator (srt. 105). Das gesetzgebendeKorps konnte bei den (»m. 101) erwähnten Amtsvergehen aufeinen Beschluß des Tribunals oder auf das Gesuch von fünf-zig seiner eigenen Mitglieder beschließen, eine förmliche Anzeige((lönonoiation) gegen den Beschuldigten zu machen, srt. (110117). Auch den Ministern stand es (srt. 118) frei, gegendie Präfecte, Generale n. s. f, eine eben solche Anzeige zu ma-chen. Dieselbe ward allezeit (set. 117118) dem bei demGerichtshof angestellten General-Procurator mitgetheilt, welcherletztere überhaupt die Verfolgung des Angeklagten betrieb.Bei allen Vergehen derjenigen, die vermöge ihres Standes un-ter der Gerichtsbarkeit des hohen Gerichtsbofs standen, konntedieser nur auf Betreiben des General - Prokurators handeln.Wenn eine bestimmte Person klagte, eben so bei den Amtsver-gehen der richterlichen Beamten und den xrises ä xsrtie, ge-

*)Wenn sie gegen ihre Instruktionen gehandelt statten. DieVerantwortlichkeit derselben vor den Militair - Gerichtenblieb besonders bestehen.

**)Dis übrigen Minister waren nicht Mitglieder des hohenkaiserl. Gerichtshofs.