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wählte. DaS Verfahren war übrigens fast so, wi<bei demoben erwähnten hohen National-Gerichtshof. Die Stimmenvon vier Geschwornen zu Gunsten des Angeklagten waren hin-reichend zu seiner Freisprechung. (Man sehe vesenue iom. I.x. 96 und x. 82, 83 und besonders das Gesetz vom 20stenThermidor I. 4 stom. ill. x. 111) wodurch die Organisationdieses Gerichtshofs festgesetzt ward.
Die vierte Constitution vom Msten Frkmaire I. 8 (13tenDezember 1799), wodurch die Consular, Regierung eingesetztward, bestimmte ebenfalls Ort. 72, 73), daß die Minister we-gen gesetzwidriger Handlungen, die sich auf ihre Verwaltungbezogen, auf eine von dem Tribunat angehobene und von demgesetzgebenden Körper genehmigte Anklage vor einen hohen Ge-richtshof (baute-oour) gestellt werden sollten, der in letzterInstanz und ohne Zulässigkeit der Cassation entschied. Dasorganische Gesetz über die Einrichtung dieses hohen Gerichts-hofs ist indessen nicht erschienen. Derselbe ging also nochvor seiner Geburt unter, und ward nach Gründung des Kai-serthums, die einige Jahre spater erfolgte, durch den hohenkaiserlichen Gerichtshof (Is bsutv-eovr iwperisle) ersetzt. Derorganische Senats - Beschluß vom 28sten Floreal I. 12 (18tenMai 1804), wodurch Napoleon die Kaiscrwürde übertragenward, enthält t,t. 13 die nöthigen Bestimmungen über diesenGerichtshof, (vesenne ton,. I. x. 161). Die Gerichtsbarkeit,welche derselbe ausübte, hing theils von dem Stand der Per-sonen, theils von der Natur des Verbrechens ab. Die Mit-glieder der kaiserl. Familie, die Großwürdner, die Minister,der Staats-Secretair, die Groß - Offiziere, die Senatoren undStaats-Räthe standen Ort. 161) in allen gegen sie erhobenenCriminal-Klagen *) unter der Gerichtsbarkeit dieses Hofs.Außerdem entschied derselbe aber noch über alle gegen die Si-cherheit des Staats, gegen die Person des Kaisers und muth-maßlichen Thronerben unternommenen Attentate, Verschwörun-
*)Jn dem Gesetz heißt es art. 161 „uue baute vour nstio^-usle eonnoit lle» ^ersonnela eommis etc." worun-
ter also correctionnelle Vergehen eigentlich mitbegriffenwaren.