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1 (1835)
Entstehung
Seite
564
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ments eine besondere Liste von dreißig Urtheils-Geschwornenauf, die nur über diese Falle und zwar über jede Sache zueilf an der Zahl entschieden.

So dauerte die Wirksamkeit des Revolutions-Tribunalsselbst nach seiner Aufhebung gewisser Maßen fort, und erstspäterhin, nachdem der Convent seine Sitzungen geschlossen,und die Gemüther zu ruhigern und mildern Gesinnungen zu-rückgekehrt, verschwand die letzte Spur dieses furchtbaren Ge-richts.

Die dritte Constitution vom 5ten Fructidor des I. 3(22sten August 1795) gab, wie schon S. 544 bemerkt worden,(Art. 145) dem Direktorium das Recht im Fall einer Ver-schwörung gegen die Sicherheit des Staats die vermeintlichenUrheber ergreifen zu lassen und zu verhören. Allein nach zweiTagen mußte es dieselben der Polizei ausliefern. (Dezonnotow. I. p. 85). Das Verfahren bei Beurtheilung derselbenwar auch dem gewöhnlichen ganz gleich, nur wurden dazu be,sondere sowohl Anklage- als Urtheils-Geschworne berufen, überderen Wahl der bald nach der Constitution erschienene ooäslies äölits er rle8 peines (vom 3ten Brümaire I. 4) tit. XIII.das Nöthige enthalt. (Oesenns tom. IV- p. 97). Ueberdemward (tii. vm. -»m. 265 273 der Constitution) außer dengewöhnlichen Gerichten ein hoher Gerichtshof (bsato-eour 4ejusnoe) eingesetzt, vor welchen alle gegen Mitglieder des Di-rektoriums und der beiden gesetzgebenden Versammlungen ge-richteten Anklagen, nachdem sie vorher von dem Rath der Fünf-hundert für zulässig erkannt waren, gebracht werden sollten. *)Derselbe bestand aus fünf Richtern, zwei National - Anklägern,die alle aus den Mitgliedern des Cassationshofs, theils durchdas Loos, theils durch Wahl bestimmt wurden, und aus 16hohen Geschwornen, wozu jedes Departement jährlich Einen

*)Nach dem Gesetz vom -Listen Messid. I. 4 wurden alle,die von den gewöhnlichen Anklage-Geschwornen als Mit-schuldige eines so chen Verbrechens in Anklagestand versetztwaren, zur definitiven Beurtheilung zugleich mit denjeni-gen. wogegen das gesetzgebende Korps die Anklage erkannthatte, vor diesen Gerichtshof gestellt, üeson. wm. IV.p- 153-