vom 14ten Thermtd. I. 2 (Isten August 1794) nahm der Con-veiit das frühere vom 22sten Prairial (lOtcn Juni 1794) vonCouthon ausgegangene zwar wieder zurück. Allein er trugzu gleicher Zeit dem Wohlfahrts-Ausschuß, dem der öffentlichenSicherheit und dem der Gesetzgebung auf, *) ihm gleich denfolgenden Tag vereinigt einen Bericht über eine neue Organi-sation des Revolutions - Tribunals vorzulegen. Den 23stenThermidor I. 2 (lOten Aug. 1794) erließ der Convent einneues Dekret,**) nach welchem das Revolutions-Tribunalohne Verzug in Funktion treten, allein nach den Formen undGesetzen, die vor dem 22sten Prairial, d. h. vor der letztenOrganisation desselben durch Coutbon bestanden, und die hartgenug waren, verfahren sollte. Den 8ten Nivose endlich I. 3(28sten Dezember 1794) erließ der Convent ein neues sehr aus-führliches Dekret ***) über die Form, nach welcher das Revo-lutions-Tribunal in Zukunft verfahren sollte, dessen Bestimmun-gen aber mit denjenigen des Dekrets vom lOten März 1793,woraus wir oben das Wesentlichste mitgetheilt haben (Dosovnowm. III. p. 474) in der Hauptsache übereinstimmen. Die end-liche Auflösung dieses Tribunals erfolgte erst zehn Monatenach dem Sturz der Tyrannen, durch das Dekret des Con-vents vom litten Prairial I. 3 (31stcn Mai 1795.) (Do-sen. win. III. p. 602). Durch dasselbe wurden alle Anklagenwegen politischer Verbrechen an die gewöhnlichen Tribunaleverwiesen, mit dem Zusatz jedoch, daß, wenn Einer, auf einDekret des gesetzgebenden Körpers selbst, wegen Verschwörungoder eines Verbrechens gegen die Sicherheit deS Staats ange-klagt war, das Tribunal nach den Formen, die das zuletzt er-wähnte Dekret vom 8ten Nivose I. 3 für das Revolntions-Tribunal vorschrieb, (nach welchen über die Thatsache nachabsoluter Stimmenmehrheit entschieden ward, und kein Cassa-tions-Gesuch Statt fand) verfahren sollte. Nach (Art. 5 desDekrets) stellte der Gencral-Proct^aivr-Syndicus des Departe-
*) Desonno wm. III. p. 582.
**) Desenne wm. III. p. 583-
x. 590-