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1 (1835)
Entstehung
Seite
557
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zwar von jedem Departement zwei, im Ganzen 166 und fürdie Dauer einer Versammlung des gesetzgebenden Korps) zudiesem Zweck besonders gewählt. Aus diesen wurden zur Be-urtheilung eines jeden einzelnen Falls 24 durch das Loos be-stimmt. Der Angeklagte hatte das Recht, vor der Loosungnoch einmal so viele Geschworne als bei den gewöhnlichen As-siscn oder vierzig zu verbitten. Wollte er noch Mehrere ver-bitten, so mußte er die Gründe angeben; worüber die Richterentschieden. Die Ankläger konnten keinen Geschwornen andersals mit Angabe der Gründe verbitten. Um die Anklage durch-zuführen, wurden unter dem Titel: Groß-Procuratoren derNation (grsncls-^roeuratonis <Ie Is nation) zwei Mitgliederder gesetzgebenden Versammlung ernannt. Die Stelle desöffentlichen Ministeriums, dessen Verrichtungen von denen derAnkläger getrennt waren, vertrat der königl. Staats-Procura-tor. Die Verhandlungen vor dem hohen National-Gcrichtshofwaren öffentlich. Gegen den Anssprnch desselben fand keineCassation Statt. *) Er trat nur auf eine Proclamation desgesetzgebenden Korps zusammen. Der Ort seiner Sitzungenmußte von dem Vcrsammlnngs - Ort des gesetzgebenden Korpswenigstens 15 Meilen (lioues) entfernt seyn. Die erste Ver-sammlung des hohen National-Gerichtshofs fand zu OrleansStatt. Derselbe ward aber durch ein Dekret der gesetzgebendenVersammlung vom 12ten September 1792 (nachdem das Kö-nigthum schon gestürzt war) aufgelöst, und endlich den 25stcnSeptember desselben Jahres vom National-Eonvcnt aufgeho-ben. **) ,

Unter der blutdürstigen Regierung des letztem vertrat dasRevolutions-Tribunal, ***) welches durch das Dekret vom lOtcnMärz 1793 eingesetzt ward, und den 28stcn desselben Monatsseine Verrichtungen antrat, gewisser Maßen die Stelle des ho-

*) Nach dem Dccret der gesctzgcb. Versammlung vom 29stenAug. 1792 bei Uesenne tom. III. p. 110-

**) Ilsseniiv ioin. III. zi. 110-

***)Man sehe über dasselbe vesonne io,n. III. x. 474, 480,488, 492. 495, 498, 515, 563, 590.