das Gesetz vom 20ffen April 1810, einem der wichtigsten inBeziehung auf die Justitz-Organisation (ebop. 4 §. 2; Dosen,wm. IV. p. 466) noch außerordentliche Specialhöfe einge,führt, die (srt. 25) nur aus acht Richtern des Appelhofs,wovon Einer als Präsident fungirte, bestanden, und in denje-nigen Departements, wo die Geschwornen--Anstalt für eine ge-wisse Zeit aufgehoben war, die Stelle der Assisenhöfe versehensollten. Die Attributioncn eines solchen Hofs sollten (srt. 29)durch eine Vorschrift für die öffentliche Verwaltung tpar unröglement ck'sälninistoglion zinbli^ne) jedoch nicht länger alsauf Ein Jahr festgesetzt werden. In Hinsicht des Verfahrensl und der Entscheidung sollten sie sich (sm. 31) nach den, in demcocl. cl'insrr. vrim., für die gewöhnlichen Specialhöfe enthalte-nen Vorschriften richten. Doch fand gegen ihre definitivenAussprüche (srt. 31) das Rechtsmittel der Cassation Statt,und eben deswegen brauchte denselben kein besonderes Urtheildes Cassationshofs, wodurch ihre Competenz anerkannt ward,vorherzugehen.
6) Daß die gegen die ersten Beamten des Reichs, gegendie Minister, die kommandirenden Generale u. s. f. wegenMißbrauchs ihrer Gewalt und sonstiger Dienstvergehen angeho-benen Klagen einem besondern Gerichtshof übergeben werden,scheint eine sowohl im Interesse der Gerechtigkeit als der An-geklagten, unerläßliche Maßregel zu seyn. Rang und Machtder Angeklagten sowohl als auch des Anklägers ist in diesenFällen so außerordentlich, daß die gewöhnlichen Gerichte demEinfluß derselben wohl nicht immer widerstehen möchten. Auchsind die Gegenstände, worüber es sich hier handelt, ganz ver-schieden *) von denen, womit die Richter sich gewöhnlich be-schäftigen: und eben wegen dieser Verschiedenheit der Gegen-
*)Das Erkenntniß über Verbrechen gegen die Sicherheit desStaats wird daher auch häufig ohne Rücksicht auf diePerson des Verbrechers zu der Competenz desselben Ge-richts gerechnet, welches über die Dienstvergehen der Hä-hern Staatsbeamten entscheidet. Doch ist die Gesetzgebunghierüber in Frankreich sich nickt ganz gleich geblieben, wieaus dem sogleich folgenden näber erbellen wird.