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1 (1835)
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554
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ter Instanz, über seine Competenz. Dieses Urtheil ward Ort. 25,)dem Angeklagten innerhalb 24 Stunden mitgetheilt, und durchden Regierungs - Kommissair dem Justitz - Minister zugesendet,der es an den Cassationshof gelangen ließ, nm über die etwai-gen Nichtigkeiten u. s. f. zu entscheiden. Während dieser Zeitward Ort. 27) der Prozeß bis zum definitiven Urtheil (ein-schließlich) fortgesetzt, doch so, daß die Vollstreckung bis zu demEintreffen der Entscheidung des Cassationshofs ausgesetzt blieb.Die Verhandlungen des Prozesses waren Ort. 28) öffentlich.Der Anklage-Act ward (Ist. srt.) von dem Regierungs-Kom-missair entworfen. Gegen das definitive Urtheil eines Spe-cial-Gerichts fand Ort. 29) keine Cassation Statt. Die Zahlder Richter bei Abfassung des Urtheils mußte (srt. 5) gerade(6, 8 u. s. f.) seyn. Fanden sich etwa sieben Richter dabeiein, so mußte der siebente ausscheiden. Auf diese Weise konnteder Angeklagte (der ehemaligen Sitte gemäß) nur durch eineStimmen-Mehrheit von wenigstens zwei Richtern vcrnrtheiltwerden. Die Spccial-Tribunale sollten (srt. 1) nur in denDepartements, wo die Regierung es für nöthig erachtete, ein-gesetzt werden, und (srt. 31) zwei Jahre nach dem allgemeinenFrieden, dem Recht nach (äo plein stroit), aufhören.

Durch das Gesetz vom 23. Floreal I. 10 (13. Mai 1802)(Dosen tom. IV. x. 321) wurden für das Verbrechen der Verfäl-schung (srt. 2) Spccial-Tribunale einer andern Art, die nur auseigentlichen Richtern (sechs an der Zahl) bestanden (srt. 3), ein-gesetzt. Das Verfahren bei denselben war (srt. 5) dem beiden andern Special - Tribunalen gleich. *) Durch das Gesetzvom 17ten Messidor I. 12 (6ten Juli 1804) ward den Spe-cial - Gerichten der einen und andern Art der Titel: Spccial-Criminalhöfe (oours sto justioo oriminolle spoeislo) beigelegt.(Dosen. tom. IV. x. 355). Endlich wurden, nachdem dasGesetzbuch für das Criminal - Verfahren vollendet war, durch

*)Die Competenz dieser Spccial-Gerichtc ward durch die Ge-setze vom 2ten und 13ten Flor. I. 1 l, 23sten VentoseI. 12, durch das Gesetz vom 19. Pluvios. I. 13, 12tenMai 1806 noch weiter ausgedehnt. (Dosen. tom. IV.x. 341, 343, 351, 359, 374).'