Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
553
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I8tcn Pluv. I. 9 (7tcn Fcbr. 1801) unter dem Titel: Spc-cial-Tribunale, zuerst eingesetzt. (Deson. wm. IV. p. 286).Sowohl die Zusammensetzung als Compctenz, so wie auch dasVerfahren vor denselben war von dem, was der oo<I. cl'insti-.crim. darüber bestimmt, in Etwa verschieden. Sie richtetenindessen ebenfalls ohne Zuziehung von Geschwornen; welchesüberhaupt den wesentlichen Unterschied zwischen Ihnen und dengewöhnlichen Criminal-Gerichten ausmacht. Als Richter fun-girtcn dabei (sm. 2) der Präsident und zwei Richter des Cri-minal - Gerichts, drei Militairs, welche wenigstens den Gradeines Kapitains- und zwei Bürger, welche die zur Versetzungeiner Nichterstelle nöthigen Eigenschaften haben mußten. Letz-tere (die Militairs und Bürger) wurden von dem ersten Con-sul ernannt. Der Regiernngs-Kommissair (Staats-Prokura-tor) so wie der Gerichts-Sccretair des Criminal-Gerichts ver-sahen (arl. 3) dieselben Funktionen bei dem Special-Gericht.Die Compctenz dieser Gerichte (sm. 6 14) war noch ausge-dehnter als nach den Bestimmungen des voll. ll'insu-. ci-im.Sie erstreckte sich insbesondere (art. 8) auf alle Dicbstählc, dieauf der offenen Landstraße, oder auf dem offenen Lande oderauch in Wohnungen auf dem Lande, mit Durchbrechung derMauern, des Dachs, der Thüren und Fenster, geschahen; wasfür Personen auch immer die Urheber seyn mochten n. s. f.Kurz die Compctenz dieser Special-Tribunale kam derjenigender ehemaligen Prevotal-Gerichte noch viel naher, als nachden Bestimmungen des voll. ä'instr. o,im. Als das erste Ge-setz über die Special-Gerichte erschien (18ten Pluv. I. 9, 7tenFcbr. 1801), war die Jnstruction bei den gewöhnlichen Crimi-nal-Gerichten von der durch den voll. kUinzri-. orim. angeord-neten noch sehr verschieden, und vorzüglich den Beamtender gerichtlichen Polizei überlassen. Diese schickten nun, nachgehöriger Untersuchung, den Angeschuldigten in das gewöhnlicheArresthaus. Hier ward derselbe (srt. 23) innerhalb 24 Stun-den von einem dazu besonders beauftragten Richter ver-hört. Auch die Zeugen wurden und zwar in Abwesenheit desAngeklagten vernommen. Nachdem diese Verhöre beendigt, demStaats-Procnrator mitgetheilt, und dessen Anträge gehört wa-ren, entschied (a,-t. 24) das Tribunal selbst, und zwar in letz-