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1 (1835)
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551
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^ drücklich zugesetzt worden ist.Bei den Spccial-Gerichten wnr-^ den keine Geschwornen zugezogen, sondern dieselben waren ausacht Richtern, nämlich aus einem Mitglied des Appclhofs als^ Präsident, vier eigentlichen Richtern und drei von dem Kaiser

^ jedes Jahr dazu bestimmten Offizieren, welche wenigstens den

'A Grad eines Kapitains haben und dreißig Jahre alt seyn muß-

ten, *) zusammengesetzt, (srt. 556,559). Diese entschieden nacheinfacher Stimmen-Mehrheit sowohl über die Thatsache, alsauch über die Bestimmung der Strafe. Gegen ihren Ausspruch^ fand keine Cassatiou Statt. (srt. 597). Indessen mußte der

Beschluß der Anklage-Kammer, wodurch der Angeklagte an ei-ch neu Special-Gerichtshof verwiesen ward, durch den Cassations-

W Hof bestätigt werden srt. (567 571), gerade so wie auch

dw ehemals die Compctcnz des Prcvotal-Gerichts vorher durch ein

oi Urtheil festgestellt werden mußte. Doch ward, auch ehe der

w Eassationshof entschieden hatte, der Prozeß bis zu den öffent-

v, lichcn Verhandlungen (ausschließlich) fortgesetzt, (srt. 572).

!> Der Gang des Prozesses, sowohl während der Instruktion als

bei der Erlassung des Endurtheils, war fast genau so wiebei den gewöhnlichen Assisen. Der Anklage-Act ward von dem General - Prokurator des Appclhofs entworfen (ooll. ä'instr.

ii vrim. srt. 241), und (srt. 576) dem Angeklagten mitge-

s theilt. Demselben mußte (srt. 572, 294, 295), wenn er nicht

^ selbst einen Vertheidiger wählte, von Amtswegcn einer gegeben

*)Nach Art 24 des Gesetzes vom 20steu April 1810 überdie Organisation der Gerichte, ernannte der Kaiser alleJahre für jeden Spccialhof sechs Offiziere der Gendarme-rie, worunter drei als Stellvertreter bezeichnet wurden, umals Richter bei den Spccialhöfen zu sungiren. Das balddarauf (den 6ten Juli 1810) erlassene kaiserl. Dekret än-derte (Art. 99) dieses wieder dahin ab, daß, in Ermange-lung von Gendarmerie-Offizieren, auch Offiziere von derLinie, die aber ebenfalls wenigstens den Grad eines Kapi-tains haben mußten, genommen werden könuten. DasDekret enthält noch (Art. 103) die wichtige Bestimmung,daß die Zahl der Richter, die bei einem Urtheil mitwirken,nothwendig acht oder sechs seyn müsse. Ein Angeklagterkonnte also, wie ehemals, nur mit einer Mehrheit von zweiStimmen verurthcilt werden.