Die Gesetzgebung, so wie sie unmittelbar von Napoleon aus,ging, war aber von diesem Flecken noch nicht ganz frei. Siehatte für Menschen von der geringern Klasse die Spccialhöfe(oour« spo'oisles) , für die vom allerhöchsten Stand den hohenkaiserlichen Gerichtshof (Is llsut« vorn- impörisle) , und end-lich für Menschen aus den geringern und mittlern Ständendie Prevotalhöfe (bei Zollvergehen) (cours prevtztsles stesäousnes). Die Specialhöfe sollten, jedoch in einem gemäßig-tem Sinne, die Stelle der Prevotal-Gerichte der ältern Gesetz-gebung (S. 486) vertreten, wie der Staats-Rath Real in demVertrag, den er in der Sitzung des gesetzgebenden Korps vom5ten Dezember 1808 über (tit. 2 Ur. 2 4. voll. ll'instr. crim.)hielt, ausdrücklich erklärte. Auch der Unterschied, den manehemals zwischen Prevotal - Fällen nach der Natur des Verbre-chers und derjenigen des Verbrechens machte, findet sich (cost.ll'instr. oriin. srt. 553 — 555) deutlich wieder. Vor die Spe-ciell-Gerichtshöfe gehörten nämlich 1) alle von Landstreichern,hergelaufenem Gesinde! oder Menschen, die schon einmal verur-theilt waren, begangenen Verbrechen (srt. 553); 2) bewaffneteWidersetzlichkeit gegen die bewaffnete Macht; Falschmünzerei;Meuchelmord, der durch bewaffnete Zusammenrottungen vorbe-reitet worden (srt. 554): also fast dieselben Verbrechen, dieehemals vor die Prevotal-Gerichte gehörten; * *) nur daß(srt. 554) noch die Contrebande mit bewaffneter Hand aus,
ist kaum hierhin zu rechnen. Eben so wenig die in demfolgenden Kapitel enthaltenen Verordnungen, nach welchenjedes Gericht die in der Sitzung desselben vorfallenden Ex-cesse oder Verbrechen auf der Stelle strafen kann. DiePräfecte und andere Administrations - Beamten können insolchen Fällen die Ruhestörer u. s. f. nur ergreifen lassen,müssen sie aber wegen der Bestrafung den Gerichten über-liefern. (srt. 509). In correctionnellen Sachen ward in-dessen durch das Gesetz vom 20sten April 1810. srt. 10.ein wahrer privilegirter Gerichtsstand eingeführt. (Oeseo.tom. IV- x. 466).
*)Man sehe diese merkwürdige Rede, worin man auch überdie ehemaligen Prevotal-Gekichte noch manches historischMerkwürdige findet, in dem Moniteur vom 7ten Dezember1808°