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dienen. Jeder Gefangene behielt in der Reget («'it n'o» ertgutrvmvnt orclonnö) das Recht über sein Vermögen zu ver-fügen (si-t. 34), und bekam außer seiner Nahrung, wenn eres verlangte, jeden Tag zwei Franken. (-»>. 33). — WelcherGebrauch von diesem Dekret gemacht worden, und zu welche,»Klagen es Veranlassung gegeben, ist bekannt. Letztere warenum so gerechter, da der Kaiser bei seinem Talent und sei-nen Hülfsmitteln zur Erhaltung seiner Macht solcher Mittelnicht bedurfte, die endlich gerade das Gegentheil von dem, wassie bezweckten, herbeigeführt haben.*)—Die, nach dem SturzNapoleons, im I. 1814 ertheilte Ehartc Ludwigs des Achtzehn-ten huldigte in dieser Hinsicht ganz den Grundsätzen der Eon-stituirenden. Durch s>t. 4, 62, 63 ward die Freiheit der Bür-ger vor jedem willkührlichm Angriff gesichert. Bald daraufkehrte bekanntlich Napoleon auf eine sehr kurze Zeit nach Frank-reich zurück, um auf immer daraus zu verschwinden. SeineFehler zwar erkennend, aber nicht bekennend (welches letztere dieNation erwartete, und die Gerechtigkeit forderte) gab er den22sten April 1815 (Dosen. ton,. XVIII. i>. 586) eine Constitu-tion unter dem Namen: Zusatz-Act zu der Grundverfassung
des Reichs (soto kxiclitionnol kttix oonstitulions lls I'onipiro),die Art. 60 jede willkührliche Verhaftung verbot. Diesegroße Wohlthat ward endlich den Bürgern durch die Chartevon 1830 ait. 4,5,3 von neuem bestätigt, und (si-t. 54) völ-lig gesichert.
5) Nach der jetzt (1835) bestehenden Gesetzgebung gibt esin Frankreich, außer der Pairskammer und den Militair-Gerich-ten, welche letztere nur über Militair-Personen richten, undworüber im fünften Abschnitt noch Einiges vorkommen wird,keine Ausnahm-Tribunale (tridunsux ä'sttribuuo») mehr. **)
*)Jn dem Dekret des Senats vom 3tcn April 18l4, welchesNapoleon des Throns verlustig erklärte, wird sein Dekretüber die Staats-Gefängnisse als ein besonderer Beschwerde-Grund gegen ihn angeführt. (Dosen. to»>. I. s>. 103).
**)Auch keinen privilcgirtcn Gerichtsstand. Das besonderebei Verbrechen der Richter oder gerichtlichen Behörden vor-geschriebene Verfahren eock. ck'insir. cri'u,. Ilv. 2. cb.>>», 3