ohne daß cs angemessen wäre weder sie in Freiheit zu sehen,noch auch sie den Gerichten zu überliefern ; daß Mehrere dersel-ben, die von der Polizei in fremden Landern gebraucht worden !!,gegen diese wortbrüchig geworden, so daß man sie ohne dasWohl des Staats zu gefährden, weder in Freiheit setzen, nochvor Gericht stellen kann, ..... in Erwägung indessen, daßunsere Gerechtigkeit erheischt uns zu versichern, daß, wenn ei-nige unserer Unterthanen in den Staats-Gefängnisscn zurückge-halten werden, dieses nur aus gerechten Ursachen und ausRücksichten auf das öffentliche Wohl geschieht; so wie daß eszweckgemäß ist für die Untersuchung einer jeden Sache gesetz-liche Formen festzustellen, haben Wir beschlossen u. s. f.
Der wesentliche Inhalt des Dekrets ist, daß Niemand inein Staats - Gefängniß gesetzt werden könne (srt. 1), als inFolge eines kaiserlichen Beschlusses, der auf den Bericht desJustitz- oder Polizei-Ministers in einer geheimen Berathungerlassen ward, wobei außer dem Großrichter *) noch zwei Mi-nister, zwei Senatoren, zwei Staatsrathe und zwei Mitgliederdes Cassationshofs gegenwärtig waren. Dieser Beschluß solltenur ein Jahr in Wirksamkeit bleiben, wenn vor Ablauf dieserZeit nicht ein ähnlicher Beschluß (srt. 2) erfolgte. JedesStaats-Gefängniß sollte jährlich vor dem Isten September vonEinem oder mehreren Staatsrathcn (sri. 9, 10) untersucht,und jeder Gefangene einzeln über seine Einreden und Rcchtfcr-tigungs - Gründe (srt. 1l) vernommen werden. In Folge die-ser Untersuchung ward dem Kaiser jedes Jahr im Lauf desDezembers die Liste der Staats-Gcfangencn mit allen nöthigenNachweisungen in einer geheimen Berathung vorgelegt, (srt.3, 4, 5). Der Beschluß über jeden einzelnen Gefangenen sollteebenfalls jedes Jahr, von dem Staats-Sccretair ausgefertigt,und von dem Justitz-Minister bescheinigt, an den Polizei-Mini-ster und an den General-Procnrator des betreffenden Appelhofsübersendet werden, (srt. 6). Zu Staats-Gefängnisscn sollten(srt. 37, 38) nur die Schlösser zu Saumür, Hain, Jf, Lands-kroun, Pierre - Chatel, Fenestrclle, Campiano und Vincennes
*)d. h. außer dem Justitz-Minister. Die Constitntion v. I.1802 legte Art. 78 ihm diesen Titel (Großrichter) bei.