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dieses scheint leider fast eine traurige aber absolute Nothwen-digkeit zu seyn, der sich keine Regierung, die eine frühere ver-drangt, ganz entziehen kann. Die Constitution vom 22stcnFriin. I. 8 (13. Dezember 1799), welche das Werk des 18tenBrümaire erst fest begründete, ertheilte fast so, wie die vorigev. I. 1795 , der Regierung (srt. 46) das Recht, diejenigen,die staatsgefahrlichcr Plane verdächtig waren, unter der Ver-pflichtung sie den Gerichten auszuliefern, verhaften zu lassen.Nur ward die Zeit, innerhalb welcher der Verhaftete entwederin Freiheit gesetzt oder den Gerichten übergeben werden mußte,von zwei auf zehn Tage ausgedehnt; auch sollte die Strafeder willkührlichen Verhaftung nicht die Mitglieder der Regie-rung, (die Consuln), sondern den Minister, der den Verhafts-Befehl unterzeichnet hatte, treffen. Die Constitution vom lötenThcrmid. I. 10 (4ten August 1802) *), wodurch Napoleon aufLebenszeit zum Consul ernannt ward, änderte (tit. 5 -ne. 55)dieses dahin ab, daß der Senat jedesmal die Frist festsetzensollte, innerhalb welcher ein von der Regierung Verhafteterden Gerichten ausgeliefert werden müßte. Hierzu fügte (sin. 56)noch die allgemeine Bestimmung hinzu, daß ein Senatus - Con-sult nicht anders als auf den Vorschlag der Regierung zurBerathung gebracht werden könne; wodurch freilich der Inhaltdes vorigen Artikels in ein leeres Gaukelspiel verwandelt, unddie persönliche Freiheit eines jeden Bürgers ohne Schutzmittelin die Hände der Regierung und ihrer Agenten gegeben ward.In Folge dieser Gewalt, welche die Constitution selbst der Re-gierung gab, hatten sich die Gefängnisse im Lauf mehrererJahre nach und nach mit Verdächtigen gefüllt, als den 3tenMärz 1810 endlich das berüchtigte kaiserliche Dekret über dieStaats - Gefängnisse **) erschien, welches man fast eine verfei-nerte Ausgabe des Gesetzes der Verdächtigen nennen möchte.Die in der Einleitung angegebenen Beweggründe des Dekretssind merkwürdig. In Erwägung „ heißt es daselbst " daß eineMenge Menschen in den Staats - Gefängnissen verhaftet ist,
*)Sie ward als organisches Senatus-Consult verkündigt.
**) Oesonns tom. IX. 623.