Schadens-Ersatz und, wenn Mitglieder der Gemeinde Theilgenommen hatten, zu einer der Entschädigungs-Summe gleichenGeldbuße gegen den Staat (»ri. 2) angehalten ward. Nur,wenn die Ucbelthätcr nicht aus der Gemeinde waren, und *)letztere alle ihr zu Gebot stehenden Mittel angewendet hatte,um dein Verbrechen zuvorzukommen und die Urheber zu ent-decken, war sie von aller Verantwortlichkeit frei (tit. 4 srt. 5).Ueber Alles dieses, so wie über den Betrag der Entschädigungentschied das Eivil-Tribunal des Departements. (tit 5 srt. 4,5).Die Summe, wozu eine Gemeinde verurtheilt ward, sollte in-nerhalb zehn Tagen fürs Erste von den zwanzig höchst Be-steuerten genommen, und alsdann auf alle Gemeinde-Mitgliedernach Verhältniß ihres Vermögens (ü i-gison äss kslmltös ckoclisc^us Iisbitsni) vertheilt werden, (tit. 5 srt. 8, 9). DenMitgliedern der Gemeinde, welche an dem Verbrechen keinenTheil genommen, blieb es vorbehalten, ihren Recurs gegen dieUrheber, und deren Mitschuldige zu nehmen, (tit. 4 srt. 4).
Durch das Gesetz vom 19ten Fructid.**) I. 5 (5ten Sep-tember 1797) wurden eine Menge bestimmt genannter Perso-nen zur Deportation verurtheilt. Dieses geschah indessen inFolge einer gewaltsamen Veränderung der Regierung.
Den 24steu Mcssidor I. 7 (12ten Juli 1799) erschien dasunter dem Namen des Gesetzes über die Geißel (loicles otsgss)bekannte.***) Nach demselben sollten aus einem Landestheil,
*) Es kann kaum bezweifelt werden, daß das hier Gesagte Cu-mulativ verstanden werden sollte, d. h. daß die hier erwähn-ten, die Gemeinde entschuldigenden Umstände zusammeneintreffen müßten, um sie von aller Verantwortlichkeit zubefreien. Es heißt nämlich Art. 4: „Vsn8 le» os8 ou les
rgssemblomens guroient 6tö 1ormÜ8 cl'inlllviclus etrsn-gers s Is communo ..... et orr Is eommun« Sliroitgl)ü touteg los me.8ui'e8 sto. — Anders verhalt es sich mitdem Art. 7 erwähnten Fall, wenn Brücken zerstört, Wegeunterbrochen wurden u. s. f. In diesen Fällen konnte sichdie Gemeinde (Art. 8) durch Angabe der Urheber, wennsie Fremde waren, befreien.
**)I)6seri. tow. X. p. 250.
***)Oe8eon6 m. X. p. 283-