vom 18ten Iiivosc I. 2 (8tcn Januar 1794) beauftragte daher(Art. 1) vorzugsweise die Municipalitäten und die Aufsichts-Ausschüffe mit der Verfolgung und Verhaftung derjenigen, dieEtwas gegen die Sicherheit des Staats unternahmen. DieFriedensrichter wurden (Art. 8) verpflichtet, alle Anklagen derArt, welche bei ihnen vorgebracht würden, an die Municipali-täten und Aufstchts- oder Nevolntions-Ausschüsse zu verweisen.Diese grausamen Maßregeln blieben in Wirksamkeit bis zum27steu Juli 1794 (9ten Thermid. I. 2). Da führte endlichdas Uebermaß des Uebels den Untergang seiner Urheber undin Folge dessen bald eine bessere Ordnung der Dinge herbei.Am 5tcn Fructid. I. 3 (22steu August 1795) ward eine neue(die dritte) Constitution eingeführt, welche (Art. 222) jedewillkührlichc Verhaftung verbot. Nur die Polizei- oder ge-richtlichen Beamten dursten im Fall eines gegründeten Ver-dachts einen Bürger verhaften lassen; und zwar unter der Ver-pflichtung ihn gleich zu verhören *) und au die Gerichte aus-zuliefern. (Art. 224, 225, 227). Im Fall einer Verschwörunggegen den Staat erhielt zwar das Directorium (Art. 145) dasRecht einen Verdächtigen verhaften zu lassen und zu verneh-men; allein es war, und zwar unter den gegen die willkühr-lichcn Verhaftungen verhängten Strafen, verpflichtet, denselbeninnerhalb zwei Tagen an die Polizei-Beamten auszuliefern,um nach den Gesetzen zu verfahren. Gegen die Einzelnen warddiese Bestimmung streng genug gehalten. Zsttbin das Directo-rium durch die unaufhörlichen Bewegungen feiner innern undäußern Feinde in stetem Schrecken gehalten, wüthete gegen dieMassen, besonders gegen die Klasse der Emigranten, der Ade-lichen und Priester.«. Den lOten Vendemiaire I. 4 (2ten Okto-ber 1795 **) erschien ein Gesetz, nach welchem jede Gemeindefür alle auf ihrem Gebiet mit offenbarer Gewalt durch Zusam-menrottung Mehrerer (mit- oder ohne Waffen) begangenenVerbrechen verantwortlich gemacht (tit. 4 »rt. 1), und zum
*)Die Jnstruction der Criminal-Prozesse lag damals fastganz in den Händen der Beamten der gerichtlichen Poli-zei. M. s. weiter unten.
**)Oe8vnn6 tom. X. p. 219-