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1 (1835)
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indessen (srt. 4) nur durch Stimmenmehrheit und unter Mit-wirkung von wenigstens sieben Mitgliedern erkannt werdenkönnen. Alle Ausschüsse der einzelnen Städte standen unterder obern Leitung des Ausschusses der allgemeinen Sicherheit(comitt- klo »ür-etä Ao'nel-gle) von Paris, welcher einen der16 Ausschüsse des National-Convents ausmachte, und von demder Impuls auf ganz Frankreich ansgehn sollte. *) An die-sen mußten tsrt. 9) die Ausschüsse der einzelnen Städte dasVerzeichniß aller auf ihren Befehl Verhafteten nebst Angabeder Gründe und der bei ihnen gefundenen Papiere einschicken,und dieser (der Sichcrhcits-Ausschuß) entschied endlich bestimmt,und zwar nach Stimmen-Mehrheit und unter Mitwirkungvon wenigstens neun seiner Mitglieder**), ob der Verhaftetefrei gelassen - an das Revolutions-Tribunal oder an die ge-wöhnlichen Criminal-Gcrichte verwiesen- oder als Verdächtigerin fernerer Gefangenschaft gehalten werden sollte. Diese Be-fugniß ward ihm durch das Dekret vom 19ten Wendern. I. 2(lOten Oktober 1793), welches dem vom 17ten September zurErläuterung diente, noch bestimmter beigelegt. ***) Nach Art.10 des letzter» Gesetzes, konnten auch die Tribunale diejenigen,in Hinsicht welcher die Anklage als unstatthaft erklärt ward,oder die nach der Anklage frei gesprochen wurden, dennoch nachUmständen als verdächtig in Haft halten. Allein (mit Aus-nahme des Revolutions - Tribunals) schienen die gewöhnlichenGerichte den damaligen Machthabern nicht die geeigneten Werk-zeuge zur Ausübung ihrer Tyrannei zu seyn. Das Dekret ****)

*) Dieser Ausschuß der allgemeinen Sicherheit war es, wo-von, in Verbindung mit dem Wohlßahrts-Ausschuß, alleGreuel der Schreckens-Regierung ausgingen. Die Be-fugnisse dieser Ausschüsse wurden' insbesondere durch dasGesetz vom 7ten Fructidor I. 2 näher bestimmt. Vesennvtom. I. p. 305.

**) Dieses letztere bestimmte Art. 3 des Dekrets vom 7tenFructid. I. 2 (3ten September 1794). vesenne tom. I.p. 305.

***)Oesenvo tom. X. p. 132.

****) Dekans tom X. x. 140.

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