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1 (1835)
Entstehung
Seite
539
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nächsten Sitzung. Bei demselben werden keine Geschwornenzugezogen, sondern die Richter (jedoch wenigstens drei an derZabl) sprechen sowohl über die Schuld als die Bestimmungder Strafe. Die corrcctionncllen Urtheile müssen die That-sache, deren der Angeklagte schuldig ist, die zuerkannte Strafe,den zu leistenden Schadens-Ersatz und den Tert des Gesetzesbestimmt enthalten, (srt. 195). Die Urkunde derselben (ls mi-nuie) muß von allen Richtern unterschrieben seyn.

Gegen ein solches Urtheil kann 1) von dem Angeklagtenund allen wegen des Schadens-Ersatzes verantwortlichen Perso-nen, 2) von der Civil-Parthei, doch nur wegen ihres Civil-Jntcrcsse, 3) von der Forst-Verwaltung, 4) von dem Staats-Procurator des Gerichts, welches das Urtheil erlassen; und,was merkwürdig ist, auch 5) von dem Staats-Procurator desGerichts, woran appcllirt wird, Appellation eingelegt werden.Diese Appellation geht übrigens nach Umständen entweder anein anderes Tribunal der ersten Instanz oder an den Appclhof(srt. 200, 201). *) **) Hier wird die Sache zum Theil schrift-lich verhandelt. Der Appellant reicht eine Bittschrift ein, wel-che seine Beschwerden gegen das frühere Urtheil enthalt. Einbesonders dazu ernannter Richter liest in der öffentlichen Si-tzung einen schriftlichen Bericht über die Sache ab, ohne dochseine Meinung abzugeben. Nun werden alle Partheicn noch-mals gehört, und nöthigenfalls die Zeugen wiederholt vernom-men, und dann das Urtheil gefallt.

Was die Verfolgung vor den Polizei- und corrcctionnellenGerichten betrifft, so kann Einer, der sich von Jemand beleidigt

*)6oä. il'instr. crim. srt. 199, 202. M. vgl. jed. srt. 192-

**)Nach dem kaiscrl. Dekret vorn 6ten Julius 1810 Art. 2müssen in der Kammer des Appelhofs, welche in corrcction-nellen Sachen spricht, eben so wie in der Anklage-Kammerbei jedem Urtheil wenigstens fünf Richter mitwirken.Demkaiscrl. Dekret vorn 18ten August 1810 über die Organisa-tion der Tribunale der ersten Instanz ist (dir. II) eineListe beigefügt, welche die Tribunale enthalt, woran vonjedem Tribunal der ersten Instanz (nach srt. 200 d. cost.tl'instr. crim.) in correctionnellen Sachen appcllirt wird.(Oescn. lom. IV- p. 47 H 490, 498).