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1 (1835)
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sowohl zrr begnadigen als die Strafe in eine andere zu ver-wandeln, welches auch in die neuere Charte vom I. 1830(srt. 58) wörtlich aufgenommen worden.

Wir wollen nun nach dieser ziemlich umständlichen Dar-stellung des ehemals in Frankreich üblichen Criminal - Verfah-rens zu dem jetzigen, (so wie es nämlich nach mancherlei Ver-änderungen durch die Napoleonschcn Gesetzbücher angeordnetworden) übergehn. Wir glauben dasselbe bei den meisten un-serer Leser, seinen Hauptumrissen nach, als hinreichend bekanntvoraussetzen zu dürfen, so daß wir ohne Gefahr unverständlichzu werden, unsern Vertrag merklich abkürzen können.

Um die ersten Spuren der Verbrechen zu entdecken undfestzuhalten, sind die sogenannten Beamten der gerichtlichenPolizei bestellt, welche alle unter der Oberaufsicht des General-Procnrators des Appelhofs (eocl. <l'in8tr. crim. si-t. 57, 279)ihre Funktionen ausüben. Schon das Dekret vom 16ten Sep-tember 179t, wodurch die Constituirende das Criminal-Verfah-rcn organisirte, bestimmte (tit. 1), um die genannten Funktio-nen auszuüben, gewisse Beamten, deren sonstige Stellung ihnendie größte Leichtigkeit zur Wahrnehmung derselben darbot, unddie in Beziehung auf die Ausübung dieser Funktionen, Beam-ten der Sicherheit^-Polizei (okliciorg cle polico äc 8ccrotö)genannt wurden. — Das Straf-Gesetzbuch vom 3tcn Brum.I. 4 führte (tit. 1) dafür den Namen: Beamten der gerichtlichenPolizei *) ein, welchen das Napolconsche Gesetzbuch über dasCriminal-Verfahren (cocl. cl'instr. crim.) beibehalten hat. Nachden Bestimmungen desselben (srt. 9) wird die gerichtliche Poli-zei, unter der Aufsicht des Appelhofs, vorzüglich von demStaats - Prokurator (des Tribunals der ersten Instanz) unddem Justructions-Richter **) ausgeübt, welchen die Fricdens-

*) Loci. cl. Z. brum. , 1 . 4- srt. 18- „klllc (Is police) 86 cli-vi 80 o» polico gclministrstivo et en polico juclicisiro."— srt. 20. „Ls polico juclicisiro rocllorobo Io8 clolitsc^uo la polico sclministrstivv u's pas pu omziöolior clocommottre, en rg88emt)Io Ik8 preuvo8, et en iirro lossuteurs sux tribunsux cbsrgös psr I» loi <lo los pn-nir. " M. vergleiche Loci. cl'in8tr. crim. srt. 8.

**) Dieser Beamte wird (oocl. tl'in8lr. crim. srt. 55, 56) von