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Richter, die Maircs und ihre Beigeordneten, die Polizei-Com-miffarlen, die Gendarmerie-Offiziere, und sogar die Forstwärterund Flurschützen, in Fällen, die sich näher auf ihre Verrichtun-gen beziehen, als Hülfsbeamten hergegeben sind. Nach demDekret der Constituirendcn vom 16tcn Dezember 1791, undeben so nach dem coll. 6. 3. Ki-um. g. 4. tir. 5 lag diesenHülfsbeamten, und ganz vorzüglich den Fricdens-Richtern, fastdie ganze Instruktion des Prozesses ob. * *) Jetzt indessen neh-men sie (»rt. 48,50) vorzüglich nur die Klagen und Anzeigenüber die in ihrem Bezirk begangenen Verbrechen auf, und las-sen sie zu dem Staats-Prokurator Oet- 54) gelangen, der sieweiter dem Jnstructions - Richter mittheilt. Nur in dem Falleines frisch begangenen Verbrechens (tisg^nr üslit), oder aufdas Ansuchen des Herrn eines Hauses, worin ein Verbrechen be-gangen worden, nehmen sie Protokolle über den Thatbestandauf, hören die Aussagen der Personen, die nähere Aufschlüsseüber die That geben können, an, und lassen den Beschuldigteneinstweilen verhaften und verhören ihn, oder erlassen, wenn ernicht gegenwärtig ist, einen Vorführungs-Befehl (msnllst ä's-mener) gegen denselben (alt. 49, 50, 40, 41, 46).
Alle so eben genannten Operationen gehören vorzugsweise
dem Landesfürstcn aus den Mitgliedern des Tribunals derersten Instanz auf drei Jahre gewählt; er kann jedochauf längere Zeit bestätigt werden. Vor Einführung d.
ä'i,i8te. ci-im. hieß der Beamte, der mit ihm unge-fähr dieselbe Stellung hatte, Direktor der Jury.
*)Vou den Attributioncn der hier genannten Beamten nachden Bestimmungen des Dekrets der Constituirendcn vomI6tcn September 1791 und des voll. 6. 3. drum. 4.wird in der Folge noch das Nähere gesagt werden. —Nach gl't. 10. d. ooä. ll'instl'. orim. können auch die Prä-sekte sowohl selbst die geeigneten Schritte thun, als auchdie Beamten der gerichtlichen Polizei auffordern dieselbenzu thun, um die Ürhcber der Verbrechen zu entdecken undden Gerichten auszuliefern. Dieses ist aber in Beziehungauf die Präfecte blos fakultativ. Es heißt sr-r. 10 „ I-e«pret'ets.etc. "