Obschon späterhin kein Beamter so Etwas wagen durfte, sogab es doch bis zur Revolution gewisse Würden und Corpora-tionen , die das Begnadigungs - Recht ausübten. Der Bischofvon Orleans hatte ehemals das Recht, allen Criminal-Ange-klagten die Freiheit zu schenken, die sich an dem Tag seinesfeierlichen Einzugs in diese Stadt in die Gefängnisse derselbenbegaben. Im I. 1758 ward dieses Privilegium auf die in derDiöccse Orleans begangenen Verbrechen beschränkt. Die StadtVendomc hatte ebenfalls bis zu den letzten Zeiten das Recht,jedes Jahr am Freitag vor Palmsonntag einem Criminal-Ge-fangenen die Freiheit zu schenken. Dasselbe Recht kam ver-möge eines unvordenklichen Besitzes dem Capitel von Roucnjedes Jahr am Himmclfahrts-Tag zu. *) Früher hatten einigeKönige mehrmals Einem ihrer Söhne und Verwandten einähnliches Recht bewilligt. *) Die Constituirende in der frischenErinnerung aller dieser Mißbrauche und des Unfugs, der da-durch entstand, schaffte durch das Straf-Gesetzbuch (coäe xe-nal) vom 25sten September 17öl (kai-r. I. 6t. 7. srl. 13;Dosen. wm. lll. p. 352) das Begnadigungs-Recht gänzlichab. Allein die Constitution vom löten Thermid. I. 10 (4teuAugust 1802) stellte dieses schönste aller Majestäts - Rechte wie-der her, und übertrug es (si-t. 86) an das damalige Oberhauptdes Staats, den ersten Consul. Derselbe sollte es indessennicht nach Willkühr, sondern nur, nachdem er in einer geheimenSitzung mit dem Großrichter, zwei (andern) Ministern, zwei Se-natoren, zwei Staats-Rathcn und zwei Mitgliedern des Caffa-tionshofs darüber berathen hatte, ausüben. Die Charte vomI. 1814 gab (srt. 67) dem König ganz unbedingt das Recht
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ees csuses svons revo^ue et revoc^uons ^sr- eclit ^er-xetuel et ir-revoesble, leur-rlit pouvoir et puissgnee,1 »sn <1 ä es, en leur (sisgnt inkibition et äel'ense ^us«l'oresnsvsnt ils ne äonoent gräces, remissions et xsr-clons ete."
*) stlerlin Ködert, art gräoe.